Teilhaberechte

als Mitwirkungsbefugnisse an der Vorformung des politischen Willens der staatlichen Gemeinschaft sind in verschiedenen Freiheitsgrundrechten enthalten. So z.B. in der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit.
Hiermit nicht zu verwechseln ist der am positiven Verfassungsrecht scheiternde Versuch, dem Grundgesetz unmittelbare Teilhaberechte im Sinne von Ansprüchen auf Beteiligung an staatlichen Sozialleistungen zu entnehmen. Das GG kennt keine sozialen Grundrechte, es verpflichtet allerdings namentlich den Gesetzgeber auf die Gebote der Sozialstaatlichkeit. Der Einzelne hat jedoch, wenn ein Gesetz für bestimmte Sozialbereiche positive Ansprüche auf staatliche Leistungen normiert, ein Grundrecht auf gleiche Teilhabe an diesen Darreichungen nach dem Massstab des allgemeinen Gleichheitssatzes.




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