Teilwertvermutung

Zur Vermeidung praktischer Schwierigkeiten bei der Fixierung von Wertansätzen für Wirtschaftsgüter im Steuer- und Handelsrecht hat die Rechtsprechung ein System von Bewertungsgrundsätzen für den Ansatz von Teilwerten geschaffen. Diese Regeln gelten, soweit nicht der Beweis des Gegenteils geführt wird. Ausgangspunkt der Teilwertvermutung ist,
— dass der Teilwert eines Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung oder in einem anschaffungs- oder herstellungsnahen Zeitpunkt durch die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmt wird;
dass der Teilwert zu einem späteren Zeitpunkt bei nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei abnutzbaren Anlagegütern den um die Abschreibungen für Abnutzung geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht;
— und dass der Teilwert bei Nominalwertgütern (z. B. Zahlungsmittel, Forderungen) regelmäßig dem Nennbetrag gleichkommt.
Der danach maßgebliche Wert ist für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke anzusetzen, sofern die Teilwertvermutung nicht entkräftet werden kann. Der Gegenbeweis ist z. B. möglich bei
— gesunkenen Wiederbeschaffungskosten,
Wertminderung wegen Sachmängeln,
— Forderungsausfall wegen Insolvenz des Schuldners,
— bei Fehlinvestitionen.




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