Testamentsvollstreckerzeugnis

ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker. Im Rechtsverkehr hat es entsprechende Bedeutung wie der Erbschein. Daher sind die Vorschriften über diesen auf das T. entsprechend anwendbar (§ 2368 BGB).

amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über die Ernennung eines -. Testamentsvollstreckers (§ 2368 BGB). Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird auf Antrag des Testamentsvollstreckers ausgestellt. Es beinhaltet die Angabe des Testamentsvollstreckers, des Erblassers und der Rechte des Testamentsvollstreckers, soweit der Erblasser diese abweichend vom Gesetz geregelt hat (insbesondere die Beschränkung der Verwaltung und die Befugnis, uneingeschränkt Verbindlichkeiten einzugehen, § 2368 Abs. 1 S.2 BGB). Die Regelungen über den Erbschein sind auf das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechend anzuwenden (§ 2368 Abs. 3 1. HS BGB). So kann ein gutgläubiger Dritter im Vertrauen auf die Testamentsvollstreckerstellung und darauf, dass andere als die angegebenen Beschränkungen und Erweiterungen nicht bestehen, wirksam Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte mit dem Testamentsvollstrecker abschließen (§§2368 Abs. 3, 2365 BGB). Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird kraftlos, sobald das Amt des Testamentsvollstreckers endet (§ 2368 Abs. 3 2. HS BGB). Eine Einziehung durch das Nachlassgericht ist— anders als beim Erbschein— nur zum Schutze der Verkehrssicherheit geboten.

Testamentsvollstrecker.




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