Tollwut

Hunde, Katzen oder andere Tiere, bei denen der Verdacht der T. besteht, sind von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort zu Töten oder in sicherer Weise einzusperren. Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren keinerlei Heilversuche unternommen werden. Für Tiere bei denen die T. festgestellt ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen, für Hunde und Katzen auch dann, wenn das tierärztliche Gutachten nur auf Verdacht der Seuche lautet oder wenn anzunehmen ist, dass sie mit wutkranken Tieren oder wutverdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ist ein Hund oder eine Katze, die von T. befallen oder der Seuche verdächtig sind, frei umhergelaufen, so muss für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirk vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Anstelle der Festlegung kann der Hund auch mit einem sicheren Maulkorb an der Leine geführt werden. §§ 36ff. Viehseuchengesetz.

Spezielle Bestimmungen enthält die VO zum Schutz gegen die T. v. 11. 4. 2001 (BGBl. I 598) m. Änd. Maßnahmen zur T.-Prävention sind insbes. Impfung, Anzeige von Tierausstellungen und Kennzeichnung von Hunden (§§ 2, 3, 4, 5 TollwutVO). Bei Ausbruch oder Verdacht der T. müssen Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der Verwahrung der lebenden oder getöteten Haustiere beachtet werden; die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung der Haustiere anordnen; das Schlachten oder Abhäuten seuchenverdächtiger Haustiere sowie Verkauf, Verbrauch einzelner Teile oder Produkte des Tieres sind verboten (§§ 6, 7 TollwutVO). Nach Tötung und Beseitigung der verdächtigen Tiere sind möglicherweise mit Erregern behaftete Bereiche und Gegenstände zu desinfizieren (§ 13). Die zuständige Behörde hebt die Schutzmaßnahmen auf, wenn die T. als erloschen gilt (§ 14). Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der TollwutVO stellen grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten dar (§ 15). S. a. Infektionsschutzgesetz, Tierseuchen.




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