Transportversicherung

ist eine Art der Schadensversicherung. Durch sie werden Güter gegen die Gefahren der Beförderung zu Land- oder auf Binnengewässern (sonst Seeversicherung) sowie Schiffe gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt versichert. Auch die Speditionsversicherung für vom Spediteur verursachte Schäden (geregelt in den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Speditionsvertrag) ist eine T.

Für die T. gelten über die allgemeinen Bestimmungen hinaus (Versicherungsvertrag) Sonderbestimmungen nach §§ 130 ff. VVG; s. auch Allgemeine Versicherungsbedingungen. Danach trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter oder das Schiff während der Dauer der T. ausgesetzt sind; die T. umfasst i. d. R. auch die Beiträge zur großen Haverei (§ 130 VVG). Der Versicherungsnehmer darf zwar die Gefahr erhöhen, muss aber die gefahrerhöhenden Umstände unverzüglich dem Versicherer anzeigen; sonst wird dieser von seiner Leistungspflicht befreit (§ 132 VVG). Bei vertragswidriger Beförderung (anderes Beförderungsmittel oder Transportweg und -art) wird der Versicherer grdsätzl. ebenfalls von seiner Leistungspflicht frei (§ 133 VVG). Die Versicherung deckt i. d. R. nur den Substanzschaden sowie die Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens und die Kosten für die Schadensfeststellung (§ 135 VVG), nicht aber - mangels anderweitiger Vereinbarung - z. B. einen entgangenen Gewinn. Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert (§ 136 VVG). Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt; das Verhalten der Schiffsbesatzung hat dieser allerdings nicht zu vertreten (§ 137 VVG). Bei der Schiffsversicherung ist der Versicherer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der aus einem ungenügenden Zustand des Schiffs bzw. seiner Ausrüstung oder personellen Ausstattung resultiert (§ 138 VVG). Der Versicherer kann sich durch Zahlen der vereinbarten Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten befreien (§ 141 VVG).




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