Trinkwasser

Die T.-VO v. 21. 5. 2001 (BGBl. I 959), m. Änd. regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (§ 2), insbes. die allgemeinen Anforderungen an die Beschaffenheit von T. (§§ 4-10), an die T.-Aufbereitung (§§ 11, 12) sowie an Wasser, das in Lebensmittelbetrieben verwendet wird (§ 7). Die VO enthält ferner Vorschriften über Anzeige- und Untersuchungspflichten von Betreibern einer T.versorgungsanlage (§§ 13-17), ihre Überwachung durch das Gesundheitsamt (§§ 18-20) und die Information der Verbraucher über die T.-Qualität (§ 21). S. a. Mineral- und Tafelwasser. Gem. §§ 37 ff. Infektionsschutzgesetz muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Gesundheitsschädigung, insbes. durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Betreibern von Schwimmbädern und Anlagen zur Wasserversorgung sind insoweit besondere Verpflichtungen auferlegt. Überwachungsbehörden wie das Gesundheitsamt werden durch Landesrecht bestimmt.




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