Umsatzschwellen

Unternehmenszusammenschlüsse unterliegen der präventiven Fusionskontrolle, wenn bestimmte U. überschritten werden.

Ein Zusammenschluss unterliegt der europäischen Fusionskontrolle, wenn ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen von mehr als 5 Mrd. EUR und ein gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Mio. EUR erzielt werden, es sei denn, die beteiligten Unternehmen erzielen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat (Art. 1 II Fusionskontrollverordnung). Ein Zusammenschluss unterliegt auch dann der europäischen Fusionskontrolle, wenn die niedrigeren Schwellenwerte und weiteren Voraussetzungen des Art. 1 III Fusionskontrollverordnung vorliegen.

Ein Zusammenschluss unterliegt der deutschen Fusionskontrolle, wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. EUR und im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Mio. EUR und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Mio. EUR erzielen (§ 35 I GWB), es sei denn, es handelt sich um gesamtwirtschaftlich unbedeutende Märkte (§ 35 II GWB).




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