Unzumutbarkeit

Verhältnismässigkeitsgrundsatz

. Die Rechtsordnung verlangt vom einzelnen im allgemeinen nicht mehr, als ihm nach seinen Möglichkeiten u. Fähigkeiten u. unter Berücksichtigung seiner legitimen eigenen Interessen zugemutet werden kann. Dieser allgemeine Grundsatz beruht auf dem Prinzip von Treue und Glauben. Die U. begrenzt bei Unterlassungsdelikten die Pflicht zum Tätigwerden (Verkehrssicherungspflicht, unterlassene Hilfeleistung). Bei einem Dauerschuldverhältnis ergibt sich ein Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen nicht zuzumuten ist (z. B. im Arbeitsverhältnis).

ist die fehlende Zumutbarkeit eines Verlangens. Welche Anforderungen regelmäßig als zumutbar angesehen werden, ergibt sich aus den einzelnen Rechtssätzen der Rechtsordnung. Daneben kommt eine Berufung auf die allgemeine U. nur ausnahmsweise in Betracht (und zwar im Strafrecht als Entschuldigungsgrund z.B. bei Unterlassungsdelikten). Im Schuldrecht ist die U. der Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordnungsgemäßen Kündigungsfrist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung (§ 314 BGB). Lit.: Bornhagen, V., Die Zumutbarkeit als Rechtsgedanke im Arbeitsrecht, 1999; Wortmann, L., Inhalt und Bedeutung der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens, 2002




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