V-Mann

Verbindungsmann, heimlicher Informant, insbes. in der Spionageabwehr und für die Kriminalpolizei. V-Leute werden z. B. von der Polizei als (Schein-)Käufer von Rauschgiften eingesetzt, um Rauschgifthändler überführen zu können.

(Vertrauensmann) ist eine Person, die der Polizei durch vertrauliche Hinweise bei der Verhinderung u. Aufklärung von Straftaten behilflich ist u. deren Identität von der Ermittlungsbehörde geheimgehalten wird. Hat die Polizei den V-Mann als Zeugen für die Vernehmung in der Hauptverhandlung des Strafprozesses "gesperrt", so ist er ein unerreichbares Beweismittel i. S. von § 244III StPO. Seinem Erscheinen stehen nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen, die es nach § 223 I StPO zulässig machen, ihn durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen zu lassen u. dann das Vernehmungsprotokoll gem. § 2511 StPO in der Hauptverhandlung zu verlesen. Bei der kommissarischen Vernehmung ist es nicht zulässig, dem V-Mann die Nichtangabe seiner Personalien zu gestatten. Auch darf die Vernehmung nicht gegen den Willen des Verteidigers in dessen Abwesenheit durchgeführt werden, weil die Polizei den Zeugen aus Sorge vor dessen Enttarnung nur unter dieser Voraussetzung freigibt; allerdings kann die Benachrichtigung des Verteidigers vom Vernehmungstermin unterbleiben, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährdet (BGH).

Vertrauensmann, amtsfremder Informant Lit.: Krauß, K., V-Leute im Strafprozess, 1999; Katzer, S., Die Tätigkeit durch V-Leute, 2001; Gössner, R., Geheime Informanten, 2003 VOB Vergabe- und Vertragsordnung (Verdingungsordnung) für Bauleistungen Lit.: VOB/HOAI, 22. A. 2003; Leinemann, R., Die VOB 2002, 4. A. 2004

V-Person.

V-Person, verdeckte Ermittlungen, nachrichtendienstliche Mittel.




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