Verhaltensstörer

Polizeipflicht einer Person wegen
der Verursachung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund menschlichen Verhaltens, also durch ein Tun oder ein Unterlassen. § 4 MEPoIG regelt die Verantwortlichkeit von Personen für ihr Verhalten.
Eine Person ist zunächst verantwortlich für eigenes Tun, das die Gefahr zurechenbar verursacht hat.
Ein Unterlassen ist gefahrenabwehrrechtlich relevant, wenn eine Rechtspflicht zur Gefahrenabwehr bestand, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Polizei- und Ordnungsrechts ergibt. Die
Pflicht besteht nur, wenn es der Person tatsächlich möglich ist, die Gefahr abzuwenden, sie also über ein
Mittel gegen die Gefahr verfügt. Eine Inanspruchnahme wäre ansonsten sinnlos. Das Verfügen über das Gegenmittel allein genügt indes nicht, eine Handlungspflicht zu begründen.
Für fremdes Verhalten besteht nach § 4 Abs. 2 u. 3 MEPo1G eine Verhaltensverantwortlichkeit — Zusatzhaftung —, wenn die Person
— zur Aufsicht über eine noch nicht 14-jährige, entmündigte oder unter vorläufige Vormundschaft gestellte Person verpflichtet ist oder
— sich eines Verrichtungsgehilfen bedient und dieser in Ausführung der Verrichtung die Gefahr verursacht hat.
Die Aufsichtspflicht ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insb. dem Recht der Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Daneben sind aber auch Lehrer, Anstaltsleiter, Krankenpfleger und Erzieher, denen das Kind oder die entmündigte Person zur Obhut anvertraut wurde, aufsichtspflichtig.
Für § 4 Abs. 3 MEPo1G muss der Verrichtungsgehilfe wie im Zivilrecht auch nach § 831 BGB leitungs- oder weisungsgebunden tätig werden und er muss die Gefahr in Verrichtung und nicht nur bei Gelegenheit der Tätigkeit verursacht haben. Dies ist auch dann noch der Fall, wenn der Verrichtungsgehilfe weisungswidrig, aber immer noch im Zusammenhang mit der aufgetragenen Verrichtung handelt.
Anders als im Zivilrecht besteht weder für den Aufsichtspflichtigen noch für den Geschäftsherrn eine Exkulpationsmöglichkeit. Die Polizeigesetze kennen eine entsprechende Vorschrift nicht, weil im Polizeirecht die Verantwortlichkeit nicht vom Verschulden abhängt, der Entschädigungsnachweis aber Verschulden voraussetzt.
Den Verrichtungsgehilfen und die aufsichtsbedürftige Person trifft eine eigenständige Verantwortlichkeit als Verhaltensstörer, die neben der des Geschäftsherrn besteht, da § 4 MEPo1G davon spricht, dass Maßnahmen auch gegen den Geschäftsherrn und den Aufsichtspflichtigen gerichtet werden können.
Eine Zurechnung fremden Verhaltens liegt in den Fällen, in denen lediglich mittelbar eine Gefahr verursacht wird, also der Fall des so genannten Zweckveranlassers einschlägig ist, nicht vor. Der Zweckveranlasser haftet nämlich nicht für das Verhalten Fremder, sondern für eigenes Verhalten.
Das Verhalten muss die Gefahr zurechenbar verursacht haben. Zu den Zurechnungstheorien Polizeipflicht.




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