Verkehrsberuhigte Bereiche

Innerhalb verkehrsberuhigter Bereiche dürfen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen und Kinder überall spielen. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten. Umgekehrt ist es jedoch auch den Fußgängern verboten, den Fahrverkehr unnötig zu behindern.
Das Parken in verkehrsberuhigten Zonen ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig. Ausgenommen sind nur das Ein- oder Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Das entsprechende Verkehrszeichen, manchmal auch Spielstraßenschild genannt, ist am Anfang verkehrsberuhigter Bereiche so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einbiegen in die Zone wahr genommen werden kann. Das Ende dieses Gebietes markiert ein entsprechendes Verkehrszeichen, das höchstens 30m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung aufzustellen ist.
§ 42 Abs. 4a StVO

Parken in einer verkehrsberuhigten Zone


Sachverhalt: Frau B. hat ihren Wagen in einem verkehrsberuhigten Bereich innerhalb der markierten Parkflächen nicht auf der rechten Straßenseite, sondern in Fahrtrichtung links geparkt. Aufgrund dessen sollte sie ein Verwarnungsgeld zahlen.

Urteil und Begründung Das Oberlandesgericht Köln, das sich schließlich mit dem Fall befassen musste, war der Ansicht, dass das von Frau B. praktizierte Linksparken in der verkehrsberuhigten Zone nicht verbotswidrig war. Für verkehrsberuhigte Bereiche gelten nämlich Besonderheiten, u. a. dass Fußgänger die ganze Straßenbreite in Arspruch nehmen und Fahrzeuge nur im Schritttempo fahren dürfen. Aus diesen Funktionen der "Spielstraße" folgt, dass dieser Bereich keine eigentliche Fahrbahn hat, sondern insgesamt eine Sonderfläche darstellt, auf der sowohl Gehen als auch Fahren erlaubt sind, Letzteres nur mit erheblichen Einschränkungen. Sowenig man hier die in erster Linie für den Fußgängerverkehr freigegebenen Flächen den normalen Gehwegen zuordnen darf, sowenig können die dem Fahrzeugverkehr vorbehaltenen Straßenteile als Fahrbahn bezeichnet werden, weil sie auch von Fußgängern benutzt werden dürfen. Da der verkehrsberuhigte Bereich somit eine Sonderfläche ohne Fahrbahn ist, die Parkregelung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO aber nur für Fahrbahnen oder daneben liegende Seitenstreifen gilt, kann daraus kein generelles Linksparkverbot für den als "Spielstraße" gekennzeichneten Sonderbereich hergeleitet werden. Außerdem hatte Frau B. zwar auf der linken Seite in Fahrtrichtung geparkt, jedoch innerhalb einer markierten Parkfläche. Somit war die Verhängung eines Verwarnungsgeldes nicht gerechtfertigt.

OLG Köln, DAR 1997, 411




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