Verkehrsdatenerhebung

Die Erhebung von Verkehrsdaten des Telekommunikationsverkehrs durch Ermittlungsbehörden im Strafprozess regelt §100 g StPO. Die praktisch wichtigen Bestimmungen wurden in der Vergangenheit häufig geändert. Die am 31.12. 2001 außer Kraft getretene ursprüngliche Regelung des § 12 FAG (hierzu grundlegend BVerfGE 107, 299 ff.) wurde in §§ 100g, h StPO in der bis zum 31. 12.2007 geltenden Fassung durch eine Regelung ersetzt, die den Eingriff bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung ohne Beschränkung auf Katalogtaten i. S. d. § 100a StPO sowie mittels Endeinrichtung begangener Straftaten erlaubte. Die Neufassung durch das Telekommunikationsüberwachung-NeuregelungsG v. 21. 12. 2007 führte zu einer erheblichen rechtlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs, der eine Ausweitung der praktischen Ermittlungsmöglichkeiten durch die zeitgleich zum 1. 1. 2008 in Kraft getretenen Regelungen zur „Vorratsdatenspeicherung” gegenübersteht.
Danach kann das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft (§ 100g Abs. 1 i.V. m. § 100b Abs. 1 StPO) durch schriftliche Anordnung Verkehrsdaten erheben, wenn der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Abs. 2 bezeichneten Straftat, oder einer mittels Telekommunikation begangener Straftat besteht. Die hinsichtlich zukünftig anfallender Verkehrsdaten ergehende Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen (§ 100 b Abs. 1 S. 4); die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft bedarf binnen drei Werktagen gerichtlicher Bestätigung (§ 100 b Abs. 1 S. 3 StPO). Grundrechtssichernde Verfahrensregelungen enthält § 101 StPO; eine Berichtspflicht sieht § 100 g Abs. 4 StPO vor.
Das BVerfG (NStZ 2008, 290 ff.) gab am 11.3. 2008 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nut dem Ziel der Aussetzung der „Vorratsdatenspeicherung” teilweise statt und regelte die Auskunftserteilung durch Diensteanbieter für die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten demnach die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen „Nichtkatalogtaten” von erheblicher Bedeutung oder mittels Telekommunikation begangene „Nichtkatalogtaten” — ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten.
Die Befugnis des Bundeskriminalamts zur Erhebung von Verkehrsdaten im Rahmen der dortigen Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus regelt § 20 m BKAG.




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