Verlustabzug nach § 10d EstG

Diese Abzugsmöglichkeit dient als „Härteausgleich”, wenn das Einkommen über mehrere Veranlagungszeiträume (Kalenderjahre) durch Verluste und Gewinne erheblichen Schwankungen unterliegt (Periodizitätsprinzip der Einkommensteuer als Abschnittssteuer).
In diesen Fällen bietet der Verlustabzug nach § 10 d EStG unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsmöglichkeiten über mehrere Besteuerungszeiträume für Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte durch horizontalen und vertikalen Verlustausgleich innerhalb der sieben Einkunftsarten zu berücksichtigen sind
— als Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von 511 500 € (ab 2002, bei Eheleuten: 1 023 000€) als Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums oder
als Verlustvortrag in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von 1 Mio. Euro, darüber hinaus ab 2004 bis zu 60%
des 1 Mio. Euro übersteigenden Betrages (§ 10 d
Abs. 2 EStG, bei Eheleuten: 2 000 000 €) Durch diese betragsmäßige Beschränkung des Verlustvortrages
kommt es faktisch zu einer Mindestbesteuerung. Für Verluste ab 1999 bis 2003 wurden durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 — StEntIG Verlustvorträge und Verlustrückträge stark begrenzt (§ 10d Abs. 2 S.2 ff. EStG). Dabei waren die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für den Verlustausgleich geltenden Höchstbeträge zu beachten (§2 Abs. 3 EStG). Ein Verlustrücktrag ohne Begrenzung war danach zulässig, soweit nach einem Verlustausgleich nach §2 Abs. 3 EStG noch positive Einkünfte derselben Einkunftsart verblieben. Darüber hinaus war bei anderen positiven Einkunftsarten für einen Verlustausgleich nach § 10 d EStG zusätzlich die Höchstbetragsgrenze des § 2 Abs. 3 EStG zu beachten (100000 DM bzw. 51 500 €).
Ab 2004 wurden diese komplizierten Verlustverrechnungsregelungen wieder abgeschafft und durch die Verlustverrechnungsregelungen nach dem sog. „Korb II-Gesetz” vom 22. 12.2003 (Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz, BGBl. I 2003, 2840; BStBl. I 2004, 14) ersetzt. Somit ist ab 2004 der vertikale Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten wieder unbegrenzt möglich, für den Verlustvortrag sind jedoch bestimmte Höchstbeträge festgesetzt worden.
Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist getrennt nach Einkunftsarten in einem Bescheid durch die Finanzbehörde gesondert festzustellen (§ 10 d Abs. 4 S. 1 EStG).
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich ein Vorrang des Verlustrücktrages gegenüber dem Verlustvortrag. Dennoch kann der Steuerpflichtige auf Antrag ganz oder teilweise auf den Verlustrücktrag verzichten, muss die Höhe des Verlustrücktrages aber durch Antrag angeben (§ 10d Abs. 1 S.4 und 5 EStG). Durch den nicht in Anspruch genommenen Rücktrag erhöht sich der Verlustvortrag für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Aufgrund der eigenen Berichtigungsvorschrift in § 10d Abs. 1 S.2 und 3 EStG kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums zur Berücksichtigung des Verlustrücktrages und zur Kompensation eventueller Rechtsfehler gem. § 177 AO (BFH BStBl. II 1993, 299) geändert werden. Ebenso endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Verlustentstehungsjahres.
Der Verlustabzug ist nicht vererblich (geänderte Rechtsprechung des BFH, BFH/NV 2008, 651-659). Weitere Besonderheiten ergeben sich beim Verlustausgleich, beschränkter, des Kommanditisten nach § 15 a EStG und beim Verlustausgleich, beschränkter, bei Steuerstundungsmodellen nach § 15 b EStG.




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