Verstromungsgesetze

Das 1. V. v. 12. 8. 1965 (BGBl. I 777) m. Änd. dient der steuerlichen Förderung von Steinkohle zum Kraftwerkseinsatz, das 2. V. wurde inzwischen aufgehoben. Das 3. V. i. d. F. v. 19. 4. 1990 (BGBl. I 917) m. Änd. dient dazu, den deutschen Steinkohlenbergbau am Leben zu erhalten und enthält dazu Bestimmungen über Zuschüsse, u. a. zum Ausgleich von Mehrkosten für den Einsatz von teurer EU-Kohle für die Energieerzeugung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn verwaltet dazu den so genannten Ausgleichsfonds und wickelt ihn ab. Er ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen i. S. der Art. 110 I u. 115 II GG. Das 4. V. wurde wegen d. Verfassungswidrigkeit des Kohlepfennigs aufgehoben (NJW 1995, 381) und durch das 5. V. (SteinkohlebeihilfenG v. 12. 12. 1995, BGBl. I 1638, m. Änd.) ersetzt. Es unterstützt Bergbauunternehmen durch Beihilfen für den Verkauf und im Zusammenhang mit dauerhaften Stilllegungen. Die Finanzierung hierfür stammt aus Haushaltsmitteln und ist bis 2012 festgelegt. S. a. RAG-Stiftung.




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