Versuch

Der Versuch einer Straftat liegt vor, wenn der Täter mit der Begehung der Tat begonnen hat, diese aber nicht vollenden konnte.
Während der Versuch eines Verbrechens stets strafbar ist, wird der Versuch eines Vergehens nur dann bestraft, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt — so ist beispielsweise unter Umständen versuchter Diebstahl strafbar, versuchte Beleidigung hingegen nicht.
Unterschied zwischen Versuch und Vorbereitungshandlungen

Eine versuchte Straftat begeht, wer gemäß seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt. Folglich gibt es den Versuch nur bei vorsätzlichen Taten, ein fahrlässiger Versuch ist nicht möglich.
Reine Vorbereitungshandlungen, die der späteren Verwirklichung der Tat dienen, sind grundsätzlich noch nicht strafbar. So zieht es beispielsweise keine Strafe nach sich, wenn sich jemand eine Strumpfmaske besorgt, die er bei einem Banküberfall aufziehen will, oder wenn er das Werkzeug für einen Einbruch oder das Messer, mit dem er einen anderen töten will, kauft.
Strafbar macht sich der Täter erst dann, wenn die Begehung der Tat, so wie er sie sich vorstellt, unmittelbar bevorsteht, wenn er sich also vor der Bank die Strumpfmaske überzieht, wenn er das Einbruchswerkzeug an der Tür ansetzt oder wenn er in Gegenwart des Opfers das Messer hervorholt.

Freiwillige Aufgabe der Tat oder Verhinderung ihrer Vollendung
Der Täter wird nicht wegen des Versuchs bestraft, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wenn er die Tat aufgibt, so bezeichnet man das in der juristischen Terminologie als Rücktritt vom unbeendeten Versuch; wenn er ihre Vollendung verhindert, heißt es Rücktritt vom beendeten Versuch.
Der Versuch gilt als unbeendet, wenn der Täter davon ausgeht, dass er zur Verwirklichung des Tatbestands noch weitere Handlungen vornehmen muss. Folglich bleibt der Täter nur dann straflos, wenn er in diesem Stadium von seinem Vorhaben freiwillig ablässt, also beispielsweise an seinem Opfer, auf das er mit dem Auto in Tötungsabsicht zufährt, vorbeilenkt oder vor ihm anhält.
Nicht strafbefreiend wäre die Aufgabe der weiteren Tatausführung allerdings dann, wenn es unfreiwillig geschieht, wenn der Täter etwa zwar sein Opfer erschießen will, die Waffe jedoch eine Ladehemmung hat.
Der Versuch gilt als beendet, wenn der Täter meint, alles, was zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlich ist, getan zu haben. In diesem Fall ist ein strafbefreiender Rücktritt nur möglich, wenn der Täter die "erfolgreiche" Vollendung der Tat verhindert, indem er etwa, nach-dein er sein Opfer mit dem Messer verletzt hat, erste Hilfe leistet oder einen Notarzt herbeiruft. 4. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, z. B. weil die Selbstschussanlage, mit der er seine Ehefrau töten wollte, durch den Nachbarn entdeckt wurde, so bleibt der Täter nur dann straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern, beispielsweise durch einen Anruf bei der Polizei.
Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird derjenige nicht wegen Versuchs bestraft, der freiwillig die Vollendung verhindert.

§ 24 StGB
Untauglicher Versuch
Auch der so genannte untaugliche Versuch ist strafbar. Dieser liegt vor, wenn entweder das Tatobjekt oder das angewandte Mittel oder die Person des Täters nicht zur Tatvollendung tauglich ist. Dazu gehört beispielsweise der Tötungsversuch an einer Leiche, der Vergiftungsversuch mit einer ungiftigen Substanz oder die Bestechung eines nur vermeintlichen Amtsträgers.
Strafmilderung
Das Gesetz sieht vor, dass der Versuch milder bestraft werden kann als die vollendete Tat. Wenn der Täter aus grobem Unverstand verkannt hat, dass der Versuch an dem betreffenden Tatobjekt oder durch Verwendung des betreffenden Tatmittels überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte — indem er etwa versucht hat, mit einem Luftgewehr einen in großer Höhe vorbeifliegenden Jumbojet abzuschießen —, dann kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern.

§ 23 Abs.2 StGB

Im Strafrecht versteht man unter einem Versuch einer Straftat, wenn jemand «nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt» (§22 StGB). Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 Abs. 2 StGB). Bei einem freiwilligen Rücktritt bleibt er sogar völlig straflos (§ 24 StGB).

Verwirklichung des Entschlusses, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten (also über blosse Vorbereitungshandlungen hinausgehen), wobei die beabsichtigte Tat nicht zur Vollendung gekommen ist. Vergl. auch Unternehmen. V. ist beim Verbrechen immer, beim Vergehen in gesetzlich bestimmten Fällen, bei Übertretungen nicht strafbar, § 43 StGB. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt V. vor, "wenn die Einzelhandlungen in ihrer Gesamtheit einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut bilden, dass es dadurch schon gefährdet ist" (Beispiele für V.: Täter lauert dem Opfer am Tatort angriffsbereit auf). Die versuchte Tat kann milder bestraft werden als die vollendete. Ermässigung bis auf ein Viertel des Mindestbetrages der für die vollendete Tat angedrohten Freiheits- oder Geldstrafe (§ 44 StGB). Der unbeendigte V. (Täter hat noch nicht alles getan, was nach seiner Vorstellung den Erfolg herbeiführen soll), bleibt straflos, wenn der Täter die Vollendung der begonnenen Handlung freiwillig aufgibt; der beendigte V. wird nicht bestraft, wenn der Täter zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendigung der Tat gehörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abwendet; § 46 StGB. Rücktritt vom V. Der wegen Untauglichkeit des Objekts (Abtreibungsversuch an einer Nichtschwangeren), des Mittels (Abtreibung mit Himbeersaft) oder des Subjekts untaugliche V. ist strafbar. - Ähnlich ist der Rechtszustand in Österreich und in der Schweiz.

(einer Straftat). Nach § 22 StGB liegt ein V. vor, wenn der Täter den Entschluss, eine Straftat zu begehen, durch Handlungen betätigt, die zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzen, ohne ihn zu vollenden. V. ist auch der untaugliche V., der wegen des Objekts der Tat (z.B. Tötungsversuch an einem bereits Verstorbenen) oder wegen des angewendeten Mittels (Abtreibungsversuch mit harmlosem Präparat) von vornherein nicht zur Tatvollendung führen konnte. Bei einem Verbrechen ist der V. stets, bei einem Vergehen ist er nur dann strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Der V. kann milder als die vollendete Tat bestraft werden (§ 23 StGB). Rücktritt vom V. lässt die Strafe nach § 24 StGB entfallen, wenn der Täter die Ausführung der Tat vor Beendigung der Versuchshandlung freiwillig aufgibt (z. B. A zückt die tödliche Waffe gegen B, sticht dann aber nicht zu). Ist der V. bereits beendet, kann der Täter nur dadurch straflos werden, dass er den strafbaren Erfolg durch freiwilliges u. ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern, abwendet (tätige Reue). Beispiel: A hat B ein tödliches Gift verabreicht; er besinnt sich dann aber anders u. ruft den Arzt, der B vor dem Tod rettet. - Vom V. ist die Vorbereitung einer Straftat zu unterscheiden, bei der der Täter noch nicht unmittelbar zur Tatbestands Verwirklichung angesetzt hat. (Beispiel zur Abgrenzung: Versuchter Einbruchsdiebstahl, wenn Täter in das Gebäude einsteigt; blosse Vorbereitungshandlung, solange er Einbruchswerkzeuge beschafft u. die Lage auskundschaftet.) Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich straflos (Ausnahme z. B. Vorbereitung eines Angriffskrieges, § 80 StGB).

ist im Strafrecht die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands unmittelbar ansetzen, aber nicht zur Vollendung führen. Bei dem V. fehlt also ein - mehr oder weniger umfangreicher - Teil des objektiven Tatbestands, während der subjektive Tatbestand (Entschluss, Vorsatz) vollständig vorliegt (z. B. der Täter schießt auf das Opfer, trifft es aber nicht oder der Täter will stehlen, findet aber nichts oder der Täter will rauben, wird aber vom Opfer überwältigt). Tatbestandsmerkmale des Versuchs sind folglich Tatentschluss, Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (str. z. B. für Klingeln an der Wohnungstüre eines ausgewählten Opfers) bzw. teilweise Tatbestandsverwirklichung und Fehlen der Tatvollendung. Der V. eines Verbrechens ist stets strafbar (§ 23 StGB), der Versuch eines Vergehens nur, wenn dies besonders gesetzlich bestimmt ist. Ein unbeendeter V. liegt vor, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat erforderlich ist. Gibt der Täter dann freiwillig die weitere Ausführung der Tat auf, indem er den Entschluss fasst, auf die konkrete Tat endgültig zu verzichten und die tatbestandsverwirklichende Handlung abbricht, wird er nicht wegen Versuchs bestraft (§ 24 I 1 StGB). Beendeter V. ist gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alle zur Verwirklichung des Tatbestands erforderlichen Handlungen vorgenommen hat (z. B. Verbergen eines Kleidungsstücks unter dem Mantel und Zustreben zum Ladenausgang [str.]). Verhindert hier der Täter die Tatvollendung durch eigene, hierauf gerichtete Tätigkeit, so wird er nicht wegen Versuchs bestraft. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (§ 24 I StGB). Dabei bleibt beim qualifizierten V., bei dem im V. bereits eine andere vollendete Straftat enthalten ist (z. B. Körperverletzung beim Tötungsversuch), der Handelnde trotz des Rücktritts (von der nicht vollendeten Straftat z. B. Tötung) wegen der vollendeten Straftat (z. B. Körperverletzung) strafbar. Untauglicher W. ist der besondere Fall des Versuchs, der vorliegt, wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des objektiven Unrechtstatbestands führen kann. Der Täter hält hier ein tatsächlich fehlendes Tatbestandsmerkmal (Tatsubjekt, Tatobjekt, Tatmittel) irrtümlich für gegeben (umgekehrter Tatbestandsirrtum z. B. Schwangerschaftsabbruch mit Zuckerwasser). Der untaugliche V. ist strafbar (§§ 22, 23 III StGB). Der V. kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 II StGB). Der V. eines erfolgsqualifizierten Delikts ist in der Form eines erfolgsqualifizierten Versuchs möglich. Außerhalb des Strafrechts hat der Versuch inanderen Rechtsgebieten keine besondere Bedeutung. Lit.: Rath, J., Grundfälle zum Unrecht des Versuchs, JuS 1998, 1006; Seier, J. u. a., Untaugliche, grob unverständige und abergläubische Versuche, JuS 1999, 456; Bacher, A., Versuch und Rücktritt vom Versuch beim erfolgsqualifizierten Delikt, 1999; Meinecke, D., Die Gesetzgebungssystematik der Versuchsstrafbarkeit, Diss. jur. Heidelberg 2000; Kühl, K., Vollendung und Beendigung bei den Eigentums- und Vermögensdelikten, JuS 2002, 729

Auf Vollendung gerichtete und begonnene, aber aus objektiven Gründen nicht vollendete Vorsatztat. Gesetzliche Regelung in §§ 22, 23 StGB.
Strafgrund des Versuchs ist nach der in der Rspr. vertretenen subjektiven Theorie die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens. Die in der Lit. herrschende Eindruckstheorie stellt zusätzlich darauf ab, dass durch die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens das Vertrauen der Allgemeinheit in die Geltung der Rechtsordnung erschüttert und damit der Rechtsfrieden beeinträchtigt werden kann.
1) Prüfungsfolge: Vorab ist sicherzustellen, dass der Täter nicht aus Vollendung des jeweiligen Delikts strafbar ist und dieses als Versuch unter Strafe gestellt ist.
2) Gründe für die fehlende Vollendungsstrafbarkeit:
— Ein Merkmal des objektiven Tatbestandes ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verwirklicht (zumeist bleibt der Deliktserfolg aus).
— Es sind zwar alle speziellen Tatbestandsmerkmale verwirklicht, es fehlt aber an der Kausalität oder die objektive Zurechnung ist nicht möglich oder es liegt eine die Vorsatzzurechnung ausschließende wesentliche Kausalabweichung vor.
— Die Tat ist vollendet und es greift objektiv ein Rechtfertigungsgrund ein, dem Täter fehlt aber das erforderliche subjektive Rechtfertigungselement (str.).
— Die Tat ist vollendet, es greift auch kein Rechtfertigungsgrund ein, aber nach Versuchsbeginn ist Schuldunfähigkeit des Täters eingetreten.
3) Strafbarkeit des Versuchs: Verbrechen (i. S. v. § 12 Abs. 1 StGB) sind stets als Versuch strafbar, Vergehen (i. S. v. § 12 Abs. 2 StGB) nur dann, wenn dies im Gesetz, d.h. im Sachzusammenhang des jeweiligen Delikts, ausdrücklich angeordnet ist (vgl. § 23 Abs. 1 StGB).
4) Deliktsstufen: Wie für alle Straftaten ist auch beim Versuch die Gliederung in Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld gültig. Besonderheiten sind bei der Tatbestandsmäßigkeit zu beachten: Geprüft wird zuerst der subjektive Tatbestand, der sog. Tatentschluss; erst nach dessen Bejahung folgt im Tatbestand die Prüfung des Versuchsbeginns, das unmittelbare Ansetzen. Das strafrechtliche Spiegelbild zum Versuchsbeginn ist der Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB. Es handelt sich um einen persönlichen Strafaufliebungsgrund. Der verbrechenssystematische Standort liegt deshalb nach der Schuld.
5) Rechtsfolge des Versuchs: Der Strafrahmen für den Versuch richtet sich grundsätzlich nach demjenigen für die vollendete Tat. Innerhalb dessen ist bei der Strafbemessung die Tatsache der Nichtvollendung strafmildernd zu berücksichtigen.
Nach § 23 Abs. 2 StGB besteht bei tätergünstiger Gesamtschau aller Tatumstände auch die Möglichkeit einer Strafmilderung durch Reduzierung des Strafrahmens nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB (Strafmilderungsgrund). Bei einem grob unverständigen Versuch ist gemäß § 23 Abs. 3 StGB die noch weitergehende Strafrahmenabsenkung des § 49 Abs. 2 StGB oder sogar ein Absehen von Strafe möglich.

1.
V. einer Straftat liegt vor, wenn der Täter mit dieser auf Grund eines Tatentschlusses begonnen, sie aber noch nicht vollendet hat.

2.
Strafbar ist nach § 23 StGB der V. eines Verbrechens stets, der eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. V. liegt vor, wenn der Täter „nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“ (§ 22 StGB); bloße Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich straflos (anders z. B. bei Hochverrat, § 83 StGB). Daher ist das Beschaffen einer Pistole zu Tötungszwecken oder von Einbruchswerkzeugen zwecks Einbruchdiebstahls noch kein Versuch, wohl aber das Anlegen der Pistole auf das Opfer oder das Ansetzen des Stemmeisens an der Ladentür. Die Ausführungshandlung beginnt bereits mit der in diese übergehenden vorbereitenden Tätigkeit, wenn beide als einheitliche Handlung erscheinen, weil dann schon die der eigentlichen Tathandlung unmittelbar vorangehende Betätigung das fremde Rechtsgut gefährdet (Auflauern am vorgesehenen Tatort des Überfalls, wenn sich das Opfer nähert; Verfolgen einer Frau in Vergewaltigungsabsicht). V. eines erfolgsqualifizierten Delikts ist möglich. Bei Gefährdungsdelikten liegt Vollendung der Tat, die den V. ausschließt, schon mit Eintritt der Gefährdung vor. Die (rechtliche) Vollendung des Delikts, d. h. die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands, ist von der (tatsächlichen) Beendigung zu unterscheiden, d. h. vom Abschluss der vom Täter nach seiner Vorstellung auszuführenden Handlung; die Unterscheidung ist bedeutsam für Rücktritt und tätige Reue.

3.
Strafbar ist auch der sog. untaugliche Versuch; er liegt vor, wenn entweder das Objekt der Tat oder das angewendete Mittel oder die Person des Täters zur Tatvollendung untauglich ist (Tötungsversuch an einem bereits Verstorbenen, Bestechungsversuch gegenüber einem Nichtbeamten). Nach der in § 22 normierten subjektiven Theorie ist der untaugliche V. schon strafbar, wenn der Täter irrig die Tatmerkmale für erfüllt ansieht, also den Mangel am Tatbestand nicht bemerkt; schon der betätigte verbrecherische Wille ist strafwürdig.

4.
In jedem Falle straflos ist dagegen das Wahndelikt (Putativdelikt), bei dem der Täter einen nicht mit Strafe bedrohten Sachverhalt für strafbar hält. V. ist auch bei einem Unterlassungsdelikt denkbar.

5.
Vom V. zu unterscheiden ist das Unternehmen einer strafbaren Handlung. Unter diesem Begriff fasst § 11 I Nr. 6 StGB Vollendung und V. zusammen, stellt diesen also der Vollendung gleich, so dass die Vorschriften über den V. keine Anwendung finden. Das Unternehmen ist z. B. bei Hochverrat unter Strafe gestellt.

6.
Die Strafe des V. kann (nicht muss!) milder sein als die für die vollendete Tat angedrohte (§ 23 II StGB). Ist diese mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, so kann auf Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren erkannt werden; im Übrigen ermäßigt sich die Höchststrafe auf drei Viertel der zugelassenen höchsten Freiheitsstrafe (bzw. Höchstzahl der Tagessätze bei Geldstrafe), die Mindeststrafe auf 2 Jahre oder weniger nach Maßgabe des § 49 I StGB. Liegen weitere Milderungsgründe vor, z. B. verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), so können diese gesondert berücksichtigt werden. Hat der Täter die im Objekt oder Mittel begründete Untauglichkeit des V. aus grobem Unverstand verkannt (so beim Abtreibungsversuch mittels Zuckerwasser), kann das Gericht von Strafe absehen oder sie nach Ermessen mildern (§ 23 III StGB). Nebenstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die wegen der vollendeten Tat verhängt werden können oder müssen, sind ebenso beim versuchten Delikt zugelassen oder vorgeschrieben.

7.
Zum fehlgeschlagenen Versuch und zum Aufgeben der weiteren Tatausführung Rücktritt vom Versuch.




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