Hochverrat

Eine Straftat, bei der der Täter «es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern», d.h. also praktisch einen Umsturz (eine Revolution) herbeizuführen. Der Hochverrat wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, mindestens aber mit einer solchen von zehn Jahren bestraft (§81 StGB). Richtet sich der Umsturzversuch gegen ein Bundesland oder dessen Verfassung, so kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren verhängt werden (§82 StGB). Bereits die Vorbereitung eines «hochverräterischen Unternehmens», also eine Verschwörung, ist strafbar (§83 StGB).

Wer es unternimmt, mit Gewalt od. Drohung mit Gewalt 1) den Bestand der BRD zu beeinträchtigen; 2) die auf dem Grundgesetz der BRD beruhende verfassungsmässige Ordnung zu ändern; 3) das Gebiet eines Landes ganz od. zum Teil einem anderen Land der BRD einzuverleiben od. einen Teil eines anderen Landes von diesem abzutrennen od. 4) die auf der Verfassung eines anderen Landes beruhende verfassungsmässige Ordnung zu ändern, wird wegen H.s, in den beiden erstgenannten Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren od. mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen 3) u. 4) mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft; in minderschweren Fällen kann die Freiheitsstrafe ermässigt werden (§§ 81, 82 StGB). Auch Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens ist strafbar (§ 83 StGB; gegen BRD gerichtet: 1 bis 10 Jahre, minder schwere Fälle 1 bis 5 Jahre; gegen ein Land gerichtet: 3 Mon. bis 5 Jahre). Gibt der Täter freiwillig die weitere Tatausführung auf u. wendet er die Gefahr, dass andere das Unternehmen ausführen, ab od. mindert er diese Gefahr wesentlich od. verhindert er freiwillig die Vollendung der Tat, so kann das Gericht die Strafe mildern od. sogar von Strafe absehen (§ 83 a StGB = tätige Reue). Siehe auch: Landesverrat, Friedensverrat, Guerilla.

. Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz beruhende verfassungsmässige Ordnung zu ändern, wird nach § 81 StGB wegen H. gegen den Bund mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren (in minder schweren Fällen 1 bis 10 Jahre) bestraft. Nach § 82 StGB begeht H. gegen ein Land, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt das Territorium eines Bundeslandes zu beeinträchtigen oder die auf der Landesverfassung beruhende verfassungsmässige Ordnung zu ändern; die Freiheitsstrafe beträgt 1 bis 10 Jahre, in minder schweren Fällen 6 Monate bis zu 5 Jahren. Bei diesen sog. Unternehmensdelikten ist der Versuch der Vollendung gleichgestellt (§ 11 I Ziff. 6 StGB). § 83 StGB bedroht darüber hinaus bereits die blosse Vorbereitungshandlung mit Strafe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht für den Fall tätiger Reue die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (§ 83 a StGB).

(§81 StGB) ist das Unternehmen der Beeinträchtigung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland (oder eines Lands) oder der Änderung der auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt. H. ist ein Staatsschutzdelikt. H. wird grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Lit.: Böttger, M., Der Hochverrat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Weimarer Republik, 1998

bezeichnet den gewaltsamen Angriff auf die Existenz oder freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder. Kennzeichnend für den Hochverrat ist im Gegensatz zum Landesverrat - der Umsturz
(versuch) im Inneren und - in Abgrenzung zu den Delikten der -Rechtsstaatsgefährdung - der Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln (Gewalt oder Drohung mit Gewalt) zur Erreichung des vorgenannten Unrechtserfolgs. Nach § 81 StGB wird der Hochverrat gegen den Bund im Regelfall mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Für den Hochverrat gegen ein Land sieht § 82 StGB im Regelfall eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Tatbestandsmäßig ist in beiden Vorschriften schon das Unternehmen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr.6 StGB, -Unternehmensdelikte), die verfassungsmäßige Ordnung durch z. B. den gewaltsamen Sturz einer Regierung zu ändern. Das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 2 GG, Parteienverbot) hindert die Anwendung der Vorschriften nicht. Für minder schwere Fälle des Hochverrats sind in den §§ 81 Abs. 2, 82 Abs. 2 StGB gemilderte Strafrahmen vorgesehen. Die Vorbereitung eines - bestimmten - hochverräterischen Unternehmens ist in § 83 StGB zum selbstständigen Tatbestand erkoren und wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe geahndet. Die fiir §§ 81-83 StGB bestimmte Strafe kann in den Fällen des § 83a StGB bei den dort aufgeführten Fällen der -tätigen Reue gemildert werden oder sogar ganz entfallen.

ist das auf gewaltsamen Umsturz im Innern der BRep. gerichtete Unternehmen, während der Landesverrat den eigenen Staat in seiner Sicherheit gegenüber ausländischen Staaten schwächt; die Rechtsstaatsgefährdung dagegen zielt auf den gewaltlosen Umsturz durch Maßnahmen im Innern (mit Unterstützung von außen) ab. Wegen H.s wird nach §§ 81, 82 StGB bestraft, wer es unternimmt - d. h. mindestens versucht (§ 11 I Nr. 6 StGB) -, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung der BRep. oder eines ihrer Länder zu ändern (Verfassungs-H.) oder einen Gebietsteil zugunsten eines ausländischen Staates oder eines der Länder abzutrennen (Bestands-H.). Die Strafe ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren (bei H. gegen ein Land der BRep.: von 1-10 Jahren); in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren (bzw. von 6 Mon. bis zu 5 Jahren). Auch Vorbereitungshandlungen werden bestraft, aber nur, wenn sie auf ein bestimmtes hv. Unternehmen gerichtet sind, das nach Angriffsgegenstand und -ziel und in den Grundzügen auch nach Ort und Art der Durchführung umrissen ist (§ 83 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren, in minder schweren Fällen von 1-5 Jahren, bei H. gegen ein Land der BRep. Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren. Die Vorbereitung liegt im Vorfeld des Unternehmens (Versuchs); sie umfasst z. B. das Sammeln von Beiträgen oder die Herstellung von Flugschriften für eine hv. Aktion. Die Strafe kann gemildert oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn der Täter aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet oder sich wenigstens ernstlich darum bemüht (§ 83 a StGB; Unterfall der tätigen Reue).




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