Verwaltungsbehörden, untere

sind: in Baden-Württemberg die Landratsämter, die Bürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der unmittelbaren Kreisstädte (Auftragsverwaltung);
in Bayern in den Landkreisen die Landräte, in den kreisunmittelbaren Städten die Stadträte; in Bremen der Chef der Polizei, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat; in Hamburg die Polizeibehörde der Hansestadt Hamburg, soweit exekutivpolizeiliche Belange betroffen werden, im übrigen die Behörde für Wirtschaft und Verkehr (Amt für Verkehr); in Hessen in den Landkreisen die Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister; in Niedersachsen in den Land- und Stadtkreisen die Kreis- und Stadtdirektoren; dabei sind die Zuständigkeiten zwischen den Polizeibehörden im eigentlichen Sinne und den Verwaltungsbehörden als Ordnungsbehörden geteilt und deren Zusammenarbeit durch einen Runderlass des Innenministeriums geregelt; in Nordrhein-Westfalen die Kreis- oder Stadtverwaltungen - Strassenverkehrsämter -; in Rheinland-Pfalz in den Landkreisen die Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister; in Schleswig-Holstein in den Landkreisen die Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister; im Saarland die Landräte; in Berlin der Polizeipräsident.




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