Viehgewährleistung

Beim Viehkauf gelten bes. Vorschriften für die Gewährleistung bei Viehmängeln, um langwierige Prozesse und Beweisschwierigkeiten möglichst zu vermeiden. §§ 481-492 BGB. Der Verkäufer hat nur die sogen. Hauptmängel und diese nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb der sehr kurzen Gewährfristen (i. d. R. 14 Tage) zeigen, Schlachttier. Ist das der Fall, so muss der Verkäufer im Streitfall beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe (genauer: nach Gefahrübergang, Gefahrtragung) entstanden ist. Spätestens 2 Tage nach Fristablauf muss der Käufer einen Mangel anzeigen. Beim Vieh-Gattungskauf (Gattung) kann der Käufer Lieferung eines mangelfreien Tieres oder Wandelung, in den übrigen Fällen nur diese verlangen, Minderung ist dagegen stets ausgeschlossen. Der Anspruch auf Wandelung verjährt in 6 Wochen vom Ende der Gewährfrist an. - Vertragliche Vereinbarungen über abweichende Gewährfristen und Gewährleistungen für andere als Hauptmängel und zugesicherte Eigenschaften sind möglich.




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