Volkszählung

. Das Volkszählungsgesetz, das an die Stelle des vom BVerfG teilweise für verfassungswidrig erklärten Volkszählungsgesetzes trat, ordnete eine Volks- u. Berufszählung mit gebäude- u. wohnstatistischen Fragen sowie eine Zählung der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten u. Unternehmen an. Den Anforderungen des Volkszählungsurteils des BVerfG hinsichtlich der Gewährleistung des Rechts auf informationeile Selbstbestimmung (Datenschutz) trägt das Gesetz Rechnung (BVerfG u.a.), so insbes. durch die konkrete Bezeichnung der Erhebungssachverhalte, eine personelle u. organisatorische Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen u. das Verbot der Übermittlung von Einzelangaben für den kommunalen Vollzug u. den Melderegisterabgleich (Meldewesen). Die Reidentifizierung personenbezogener Daten durch Zusammenführung der erhobenen Merkmale oder durch Abgleich mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen ist ausdrücklich verboten.

Das V.sG v. 25. 3. 1982 (BGBl. I 369) sah eine Volks- und Berufszählung mit gebäude- und wohnungsstatistischen Fragen sowie eine Arbeitsstättenzählung nach dem Stande vom 27. 4. 1983 vor. Das Gesetz wurde vom BVerfG (BVerfGE 65, 1) teilweise für nichtig erklärt. Aufgrund des V.sG v. 8. 11. 1985 (BGBl. I 2078) wurde mit dem Stichtag 25. 5. 1987 eine V. durchgeführt. S. a. informationelle Selbstbestimmung, Statistiken, Mikrozensus; Zensus.




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