Wechselprozess

und der ihm gleichstehende Scheckprozess sind Unterarten des Urkundenprozesses. Streitgegenstand muss ein Anspruch aus einem Wechsel (Scheck) sein. Besonderheiten gegenüber dem Urkundenprozess: Zuständig ist sowohl das Gericht des Zahlungsortes als dasjenige, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Einlassungsfrist ist bes. kurz, je nach Entfernung des Zustellungsortes 2 bis 7 Tage (§§ 602 ff. ZPO).

(§§ 602 ff. ZPO) ist der Unterfall des Urkundenprozesses, in dem ein Anspruch aus einem Wechsel geltend gemacht wird. Lit.: Vogt, H., Rechtslehre für Reno-Klassen, 14. A. 2004

Unterart des Urkundsprozesses, für den die Besonderheiten der §§603-605 ZPO gelten. Der Kläger muss gem. § 604 Abs. 1 ZPO erklären, dass er im Wechselprozess klagt. Fehlt die Erklärung, so liegt ein ordentlicher Zivilprozess vor. Wechselklagen
können auch bei dem Gericht des Zahlungsortes erhoben werden. Verklagt der Kläger mehrere Wechselverpflichtete als Streitgenossen, so ist gern. § 603 Abs. 2 ZPO außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Kennzeichnend sind die kurzen Ladungsfristen gern. § 604 ZPO: Wird die Ladung am Ort des zuständigen Gerichts zugestellt, so beträgt die Frist mindestens 24 Stunden, in Anwaltsprozessen mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts zugestellt wird. Als Beweismittel sind grundsätzlich nur Urkunden (der Wechsel selbst, die Protesturkunde und die Rückrechnung) zulässig. Auf Antrag ist aber auch gern. § 605 ZPO Parteivernehmung zulässig, etwa, wenn nicht klar ist, ob der Wechsel zur Zahlung oder zur Annahme vorgelegt wurde. Einwendungen des Beklagten sind nur möglich, wenn sie mit den obigen Beweismitteln bewiesen werden können. Erhebt der Beklagte darüber hinaus Einwendungen, so ergeht ein Vorbehaltsurteil, an das sich ein ordentliches Zivilverfahren anschließt.

ist eine Unterart des Urkundenprozesses; darin wird über Ansprüche aus Wechseln besonders rasch entschieden (§§ 602-605 ZPO).
Unterfall des Urkundenprozesses.




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