Wegfall der Bereicherung

(§818 III BGB) ist der Wegfall des rechtsgrundlos entstandenen Vermögenszuwachses eines Bereicherten (z. B. durch andernfalls nicht vorgenommenen Verbrauch). Er hat nach § 818 III BGB zur Folge, dass die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes des Erlangten ausgeschlossen ist(, soweit der gutgläubige Empfänger nicht mehr bereichert ist). Er ist das besondere Kennzeichen und die besondere Schwäche des Bereicherungsanspruchs. Lit.: Frieser, A., Der Bereicherungswegfall, 1987

(Entreicherung) Zivilrecht: Einrede des Schuldners eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung, die sowohl den Herausgabeanspruch als auch den Wertersatzanspruch ausschließt (§ 818 Abs. 3 BGB).
Weggefallen ist die Bereicherung, wenn das ursprünglich Erlangte (gleich aus welchem Grunde) nicht mehr beim Bereicherten vorhanden ist und er hierfür auch keinen Gegenwert (insbes. einen Anspruch gegen einen Dritten oder die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten) erlangt hat. Auch wenn das Erlangte noch vorhanden ist, kann die Bereicherung teilweise durch mit dem Gegenstand der Bereicherung zusammenhängende Aufwendungen (z. B. Verwendungen auf die Sache, Kosten des Erwerbs) weggefallen sein. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge ergeben sich Besonderheiten nach der sog. Saldotheorie.
Sobald die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners eintritt (§§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB, insbes. ab Kenntnis des Fehlens des Rechtsgrundes und nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs), kann er sich nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern haftet nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. hier aber §§ 292 Abs. 2, 989 BGB).
Steuerrecht: Im Gegensatz zum Zivilrecht kann sich der Empfänger gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch des Steuerfiskus bzw. des Steuerpflichtigen nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da § 818 Abs. 3 BGB im öffentlichen Recht keine Anwendung findet. Allerdings kann im Einzelfall die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs bzw. eines Rückforderungsanspruchs gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

ungerechtfertigte Bereicherung (3).




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