Weltliches Recht

im Gegensatz zum geistlichen jenes Recht, welches staatlich und zwischenstaatlich (= völkerrechtlich) genannt wird. Quelle und Gesetzgeber des weltlichen R.s sind weltliche (politische) Mächte, Inhalt ist die Ordnung des Zusammenlebens der Bürger in einem weltlichen Gemeinwesen.

Der Begriff geht auf die frühere Unterscheidung zwischen den Rechtskreisen der staatlichen (weltlichen) Gewalt und der Kirchen zurück. Im Gegensatz zum geistlichen oder Kirchenrecht umfasst das w. R. das gesamte staatliche und zwischenstaatliche Recht (Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht). Der Begriff w. R. kann heute als überholt angesehen werden.




Vorheriger Fachbegriff: Weltkulturerbe | Nächster Fachbegriff: Weltorganisation für geistiges Eigentum


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen