Werbungskosten-Pauschbetrag

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber für bestimmte Einkunftsarten Pauschbeträge für den Abzug von Werbungskosten geschaffen (§ 9 a EStG). Ein Nachweis höherer Werbungskosten bleibt unberührt. Bei der Ermittlung der Einkünfte können folgende Pauschbeträge abgezogen werden:
— von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €; ab 2005 bei Versorgungsbezügen auf 102 € begrenzt; Alterseinkünftegesetz),
— von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Pauschbetrag von 51 €, bei Ehegattenveranlagungen erhöht sich der Betrag auf 102 € (ab 2009 gestrichen, Sparer-Pauschbetrag),
— von den Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen und Unterhaltsleistungen ein Pauschbetrag von insgesamt 102 €.
Da die Pauschbeträge im Rahmen der einzelnen Einkunftsermittlungen abgezogen werden, können bei der Ehegatten-Veranlagung die Pauschb eträge doppelt berücksichtigt werden.
Bei den Kapitaleinkünften kann der Pauschbetrag (bis 2008) auch dann voll in Anspruch genommen werden, wenn nur einer der Ehegatten Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Für die Ermittlung eines Altersentlastungsbetrages können die Ehegatten den Pauschbetrag unter sich willkürlich aufteilen.
Der Pauschbetragabzug darf nicht zu negativen Einkünften führen.




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