Wertpapierbörsen

(Effektenbörsen) sind nach § 2 II BörsG Börsen, an denen Wertpapiere (Effekten, also vor allem Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe) oder Derivate i. S. v. § 2 II WpHG, Devisen oder Rechnungseinheiten gehandelt werden. An W. können auch Edelmetalle, Edelmetallderivate und sonstige Finanzinstrumente gehandelt werden. W. ist i. d. R. ein börsenmäßiger Geldmarkt für den Handel mit kurzfristigen Geldpapieren und Leihkapital angegliedert. Eine organisatorische Definition v. W. enthält § 1 Abs. 3 e KWG. S. a. Warenbörse, Terminbörse.

Börse.




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