Wohnungshilfe

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Unfallversicherung wird als Leistung zur

Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Wohnungshilfe erbracht, wenn infolge der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhanden oder die Bereitstellung einer behindertengerechten Wohnung erforderlich ist (§41 Abs. 1 SGB VII). Wohnungshilfe wird ferner geleistet, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist (§41 Abs. 2 SGB VII). Die Wohnungshilfe beinhaltet auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft (§41 Abs. 3 SGB VII). Einzelheiten können die Verbände der Unfallversicherungsträger in Richtlinien regeln (§41 Abs. 4 SGB VII). In der sozialen Entschädigung erhalten Beschädigte und Hinterbliebene Wohnungshilfe (§27c BVG). Die Leistung beinhaltet die Beratung in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten und die Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung ausreichenden gesunden Wohn- raums (§27c S. 2 BVG). Geldleistungen werden nur gewährt, wenn die Wohnung des Schwerbeschädigten einer besonderen Ausgestaltung oder baulichen Veränderung bedarf oder wenn der Schwerbeschädigte, Witwe-/Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner innerhalb von fünf Jahren nach ihrem erstmaligen Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland beantragen und eine Geldleistung durch die Besonderheit des Einzelfalles gerechtfertigt ist (§27c S. 3 BVG). Die Geldleistungen sollen i.d.R als Darlehen gewährt werden (§ 27 c S. 4 BVG). altersgerechte Wohnung




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