Umzugskosten

Im Mietrecht :

Zwischen einem Vermieter und einem Mieter kann frei vereinbart werden, dass der Vermieter dem Mieter eine Umzugskostenbeihilfe bezahlt, um den Mieter zu veranlassen, die Wohnung früher als gesetzlich vorgesehen zu räumen, oder um ihm einen früheren Auszug zu ermöglichen. Allerdings ist zu betonen, dass ein gesetzlich festgelegter Anspruch des Mieters auf Erstattung von Umzugskosten gegenüber dem Vermieter nicht besteht. Die „Umzugsbeihilfe" ist als einmalige Abstandszahlung im Rahmen einer Mietaufhebungsverein- barung zu sehen. Solche Abstandszahlungen sind in der Regel als vertraglich vereinbarte, einmalige Geldleistungen des Vermieters an den Mieter (oder umgekehrt des Mieters an den Vermieter, wenn der Mieter vorzeitig das Mietverhältnis lösen möchte) zu sehen.
Es kann aber auch zu Abstandszahlungen des Mieters an den Vermieter kommen, um den Vermieter zu einem Abschluss oder einer Verlänge- rung des Mietvertrages zu veranlassen. Eine Abstandszahlung kann eine vertragliche Vereinbarung auch erleichtern, wenn der Mieter etwa vorzeitig aus einem langfristig abgeschlossenen Mietvertrag ausschei- den will. Der Mieter kann damit erreichen, dass der Vermieter auf die Restzahlung der Miete verzichtet und sich einen neuen Nachmieter sucht. In diesem Zusammenhang wird die Frage zu prüfen sein, ob in Wahrheit zwischen den Parteien nicht eine Abstandszahlung vereinbart worden ist. Eine vereinbarte Abstandszahlung kann nämlich unwirksam sein. Eine Gesetzesänderung führte zur Einführung des § 4a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, dort heißt es:
„(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, dass der bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die Erstattung von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug entstehen, ist davon ausgenommen.
(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht."
Diese Regelung hat im Klartext folgende Konsequenzen: Abstandszahlungen, mit der sich ein neuer Mieter die Mietwohnung erst einmal „erkaufen" soll, werden unwirksam. Die Erstattung von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug entstehen, ist davon ausgenommen. Inventar: Ein neuer Mieter darf künftig zur Erstattung von Inventarkosten (Gardine, Einbauküche etc.) nur zu einem angemessenen Wert herangezogen werden. Regelmäßig ist der „Verkehrswert" von Gebrauchsmöbeln als gering anzusehen, es sei denn, es handelt sich um echte Antiquitäten oder sehr hochwertige Designer-Möbel.
Weitere Stichwörter:
Kündigung durch Mieter, Mietaufhebungsvereinbarung, Nachmieter, Untermietver- häitnis

Im Arbeitsrecht:

kann der AN bei Neueinstellung i. d. R. nur verlangen, wenn diese besonders zugesagt sind. Hat der AG U. unter Rückzahlungsvorbehalt übernommen, so ist eine dreijährige Bindung nur dann zulässig, wenn der Stellenwechsel im Interesse des AN lag u. die U. ein Monatseinkommen des AN erreichen (AP 50 zu Art. 12 GG). Eine Tarifbestimmung, nach der U. zurückzuzahlen sind, wenn AN aus von ihm zu vertretenden Gründen die Stelle wechselt, ist wirksam (AP 6 zu § 44 BAT). Im allgemeinen wird die Rückzahlungsklausel wie bei -Gratifkationen nicht bei betriebsbedingten Kündigungen wirksam (EzA 1 zu § 157 BGB). Kraft
Gesetzes erlangt der AN einen Anspruch auf Ersatz der U., wenn er vom AG an einen anderen Ort versetzt wird (§ 670 BGB). Die Zahlung der U. kann in diesem Fall nicht mit einem Rückzahlungsvorbehalt versehen werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen endet (AP 4 zu § 44 BAT).

Werbungskosten-ABC.

1.
Ein Beamter erhält bei Versetzungen (s. Versetzung eines Beamten) und Abordnungen auf Antrag nach entsprechender schriftlicher Zusage Umzugskostenvergütung (§ 82 BBG) nach näherer Regelung durch die entsprechenden Gesetze des Bundes; s. z. B. BundesumzugskostenG v. 11. 12. 1990 (BGBl. I 2682) m. Änd., AuslandsumzugskostenVO v. 25. 11. 2003 (BGBl. I 2360). In den Ländern gibt es entsprechende Regelungen (z. B. Bayer. UmzugskostenG v. 24. 6. 2005, GVBl. 192, sowie BayerTrennungsgeldVO v 15. 7. 2002, GVBl. 346, jeweils mit Änderungen). Die U.vergütung umfasst u. a. die Erstattung der Beförderungsauslagen und Reisekosten, eine Mietentschädigung für eine unbenutzte Wohnung bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Kündigung des Mietverhältnisses, Maklergebühren sowie eine Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Daneben wird Trennungsgeld gewährt, wenn der Beamte aus Anlass der Versetzung oder Abordnung zu getrennter Haushaltsführung gezwungen ist; i. E. s. TrennungsgeldVO v. 29. 6. 1999 (BGBl. I 1533) sowie AuslandstrennungsgeldVO v. 25. 11. 2003 (BGBl. I 2360), jeweils m. Änd. Im Arbeitsrecht Reisekosten.

2.
Steuerlich können tatsächlich angefallene U. bei einem beruflich veranlassten Umzug bis zur Höhe der Beträge, die nach dem BundesumzugskostenG und der Auslandsumzugskostenverordnung gezahlt werden, als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt seit 1. 8. 2004 für Ledige 561 EUR, für Verheiratete 1121 EUR. Er erhöht sich für jede weitere Person um 247 EUR. Der Höchstbetrag für die umzugsbedingten Unterrichtskosten eines Kindes beträgt 1349 EUR. Die Erstattung der U. durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als Werbungskosten abziehbar wären. Vgl. zu den Einzelheiten R 41 LStR; Werbungskostenersatz, Auslösungen.




Vorheriger Fachbegriff: Umzug | Nächster Fachbegriff: Umzugskostenbeihilfe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen