Zentrales Fahrerlaubnisregister

Das Kraftfahrt-Bundesamt führt zur Feststellung, welche Fahrerlaubnis und welchen Führerschein eine Person besitzt, nach §§ 48 ff. StVG, §§ 49 ff. FeV das Z. F. über von inländischen Fahrerlaubnisbehörden erteilte Fahrerlaubnisse und Führerscheine von Personen mit oder ohne Wohnsitz im Inland und über von ausländischen Stellen erteilte Fahrerlaubnisse und Führerscheine von Personen mit Wohnsitz im Inland, die ihre Fahrerlaubnis hier registrieren lassen müssen. Es handelt sich dabei um die sog. Positivdaten, während die Negativdaten im Verkehrszentralregister gespeichert werden.

Gespeichert werden die Daten über die Person (ohne Anschrift) und die Berechtigung zum Führen von Kfz., insbes. Fahrerlaubnis und Führerschein (§ 50 StVG). Außerdem wird vermerkt, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber Fahrlehrer oder Kraftfahrtsachverständiger ist (§ 37 FahrlG, § 23 KfSachvG).

Übermittelt werden dürfen die Daten vor allem an Behörden zur Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten, Fahrerlaubnisbehörden, Stellen für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen, ferner die zuständigen Stellen anderer Staaten (§§ 52, 55 StVG). Dabei ist ein Abruf im automatisierten Verfahren zulässig (§§ 53, 56 StVG). Über die Abrufe sind Aufzeichnungen zu fertigen. Der Betroffene erhält nach § 58 StVG unentgeltlich Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Z. F.




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