Zweispurigkeit im Strafrecht

Seit Inkrafttreten des Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher v. 24. 11. 1933 (RGBl. I 995) sind als Reaktion auf die Straftat außer der Strafe, die in erster Linie dem Schuldausgleich für begangenen Rechtsbruch dient, Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) zugelassen, die vorbeugenden Charakter haben (sog. Zweispurigkeit im Strafrecht). Das 1. u. 2. StrRG 1969 und das EGStGB 1974 behielten das System der Z. bei; doch wurden in stärkerem Grade Strafen durch Maßnahmen ersetzt. So gestattet § 67 StGB das sog. Vikariieren: abweichend von dem früheren Grundsatz, dass Strafen vor den freiheitsentziehenden Maßregeln zu vollziehen sind, wird Anstaltsunterbringung nach §§ 63, 64 StGB nunmehr zuerst vollstreckt und die Vollzugszeit auf die Strafe angerechnet, bis diese zu zwei Dritteln erledigt ist; das Gericht kann jedoch vor dem Vollzug oder in dessen Verlauf eine andere Entscheidung treffen (auch für einen Teil der Strafe).




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