Arbeitsunfähigkeit

auch die fahrlässig selbst verschuldete, befreit von der Arbeitspflicht, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Langdauernde
A. kann ein Kündigungsgrund sein.

Im Sozialrecht:

Arbeitsunfähigkeit ist in der gesetzlichen Krankenversicherung Voraussetzung des Anspruches auf Krankengeld (§44 SGB V). Arbeitsunfähig ist ein Versicherter, der eine Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Krankheitszustandes nachgehen kann (st. Rspr.; vgl. z.B. BSG E 26, 288; 53, 22; 61, 66). Dabei wird auf die Tätigkeit abgestellt, die der Versicherte vor Eintritt der Krankheit ausübte. Eine Verweisung auf andere Tätigkeiten kommt in der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Betracht, wenn der Versicherte eine geänderte, seinen gesundheitlichen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit aufnimmt bzw. aufnehmen will. Arbeitsunfähigkeit liegt ferner vor, wenn der Versicherte seine Arbeitskollegen durch seinen Arbeitsantritt gefährden würde. Arbeitsunfähig ist schliesslich, wer nur teilweise erwerbsgemindert ist und nur ausserhalb seines Berufsfeldes arbeiten kann. Die Arbeitsunfähigkeit wird vom behandelnden Arzt bescheinigt. In bestimmten Fällen muss die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen (§§275-277 SGB V). Bei Arbeitsunfähigkeit kommt ein Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anrechnungszeiten.

Im Arbeitsrecht:

Krankheit.

ist die Unfähigkeit, eine Arbeit auszuführen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die A. mitteilen. Nach § 616 BGB wird durch vorübergehende A. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht berührt. Lit.: Gruber, T., Der Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, 1998

Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gern. § 44 Abs. 1 SGB V Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte wegen eines regelwidrigen Körperzustandes oder Geisteszustandes nicht oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer sonst vertraglich geschuldeten Tätigkeit nachgehen kann. Nach der Rspr. des BSG und der Arbeitsgerichtsbarkeit ist ein Arbeitnehmer entweder nur voll arbeitsfähig oder eben arbeitsunfähig. Entscheidend ist die Tätigkeit, die der Versicherte vor Eintritt der Krankheit ausgeübt hatte. Eine Verweisung auf andere Tätigkeiten unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch einen Arzt, § 47 S.1 Nr.2 SGB V Die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Arbeitsunfähigkeit über mehr als drei Kalendertage ist Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit sind die Krankenkassen verpflichtet, gutachterliche Stellungnahmen ihres Medizinischen Dienstes einzuholen, § 275 Abs. 1 SGB V.
Nach Erschöpfen des Anspruchs auf Zahlung des Arbeitgebers gem. dem EFZG im Falle längerer Erkrankungen schließt sich bei den krankenversicherten Arbeitnehmern das Krankengeld nach dem SGB V bis zum Zeitpunkt der Aussteuerung an.

Über die Folgen der A. für das Arbeitsverhältnis Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Arbeitsunfall. In der Krankenversicherung und der Unfallversicherung ist A. Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld bzw. Verletztengeld. A. ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, auf Grund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit überhaupt nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustandes weiter ausüben kann. Auf irgendeine, seinem Berufe fremde Beschäftigung darf der Versicherte nicht verwiesen werden.




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