Autobahn

Unter Autobahnen versteht man in bestimmter Weise gekennzeichnete Schnellverkehrsstraßen, die durch den Bau von Brücken und Überführungen kreuzungsfrei sind und in der Regel Ortschaften umfahren. Es handelt sich dabei meist um zumindest vierspurig ausgebaute Verkehrswege, deren beide Fahrtrichtungen durch einen Mittelstreifen getrennt sind.

Voraussetzungen für die Benutzung von Autobahnen
Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.
Fahrzeuge und Ladung dürfen grundsätzlich zusammen nicht höher als 4m und nicht breiter als 2,55m sein. In die Autobahn einfahren darf man nur an den gekennzeichneten Anschlussstellen. Die Ausfahrt ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel und durch das Pfeilschild oder zumindest durch eines dieser Zeichen gekennzeichnet sind.
Spezielle Verkehrsvorschriften
Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Auf Autobahnen darf auch innerhalb geschlossener
Ortschaften grundsätzlich schneller als 50 km/h gefahren werden. Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten, ebenso das Halten, auch auf den Seitenstreifen, sofern nicht ein Notfall (Panne/ Unfall) eingetreten ist.
Auch auf Autobahnen muss man auf Sicht fahren. Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit jedoch dann nicht der Reichweite des Abblendlichtes anzupassen, wenn die Schlussleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs klar zu sehen sind und ein ausreichender Abstand eingehalten wird oder wenn der Verlauf der Fahrbahn gut und damit auch eventuelle Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
Auf vielen Autobahnstrecken ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt. Auf den übrigen Abschnitten sollte die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130km/h eingehalten werden.
§18 StVO
Falschfahrer
Als Falschfahrer — im Volksmund auch Geisterfahrer genannt wird ein Kraftfahrer bezeichnet, der entgegen der Fahrtrichtung fährt. Dieses gefahrenträchtige Verhalten ist meist als Straßenverkehrsgefährdung strafbar.
§ 315c StGB

Abblendlicht, Anhalten, Beschleunigungsspur, Kolonnenspringer, Kraftfahrstraße, Kriechspur, Nötigung, Notrufsäule, Überholen, Warnblinkanlage. Die Autobahn (Zeichen 330) und die Kraftfahrstraße (Zeichen 331) dürfen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bedingte Mindestgeschwindigkeit auf ebener Strecke laut Eintrag im Kraftfahrzeugschein mehr als 60 km/h beträgt (§18 Absatz 1 StVO); alle anderen Verkehrsteilnehmer sind von der Benutzung ausgeschlossen (z. B. Fahrräder mit Hilfsmotor). Eine tatsächliche Mindestgeschwindigkeit ist nicht vorgeschrieben, jedoch kann Langsamfahren als Behinderung des übrigen Fahrverkehrs zu beanstanden sein (§ 3 Absatz 2 StVO). Eine Gebühr für die Benutzung der Autobahn wurde erwogen, ist aber noch nicht festgesetzt. Verboten ist das Wenden auch an den Notübergängen, d. h. an den befestigten, der Polizei und der Straßenmeisterei vorbehaltenen Ausfahrten zwischen den beiden Fahrbahnen, auch dann, wenn dort kein Sperrschild steht. Verbotenes Wenden verursacht meist schwere Unfälle. Verboten ist auch das Überqueren der Mittelstreifen ganz allgemein, ebenso das Rückwärtsfahren. Verboten sind Übungs- und Prüfungsfahrten (Fahrschule).
Auch auf der Autobahn ist rechts zu fahren, der ständige Linksfahrer handelt verkehrswidrig. Auch wenn die linke Fahrbahnhälfte in besserem Zustande ist als die rechte, darf sie nicht ununterbrochen benutzt werden. Das gilt nicht nur für langsamere, sondern auch für schnelle Wagen; auch sie müssen sich nach dem Überholen wieder rechts einordnen. Wer mit hoher Geschwindigkeit fährt, braucht darum aber nicht in Schlangenlinien zu fahren, sondern muß in Verkehrslücken auf der rechten Fahrbahnhälfte nur dann einscheren, wenn er das ohne Gefahr tun kann. Die Pflicht, sich wieder einzuordnen, besteht nicht, wenn zu diesem Zweck die eigene Geschwindigkeit herabgesetzt werden müßte. Der schnellere Fahrer wird aber dann einscheren müssen, wenn er dadurch auf eine Strecke von 2 bis 3 km ohne Überholen rechts bleiben kann (die Rechtsprechung ist teilweise etwas enger). Beim Überholen muß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sein (Verschärfung der früheren Regelung!). Zum Überholen darf nicht mehr ansetzen, wer dadurch ein nachfolgendes schnelleres Kraftfahrzeug, das sich seinerseits bereits auf der Überholfahrbahn befindet, zu einer raschen und erheblichen Herabsetzung der Geschwindigkeit nötigt. Andererseits muß der Fahrer eines schnelleren Fahrzeugs ein vor ihm befindliches langsameres Fahrzeug darauf beobachten, ob dessen Fahrer seinerseits Anstalten zum Überholen macht. Dann muß er die eigene Überholabsicht zurückstellen (BGH).
Wer überholt, darf ein langsamer fahrendes Fahrzeug nicht durch Schall- und Lichthupe oder dichtes Auffahren zwingen, sich gefahrvoll rechts einzuordnen; ein solches Verhalten kann auch als Nötigung strafbar sein, denn das langsamere Fahrzeug muß nicht auf Befehl die Fahrbahn räumen. Jedoch ist es erlaubt, daß das schnellere Fahrzeug sich durch Hup- und Blinkzeichen bemerkbar macht und den Sicherheitsabstand zum Vordermann vorübergehend unterschreitet; strafbar ist indessen jegliches rigorose Abdrängen oder der Versuch, dies zu tun. Von einem mit 100 km/h fahrenden Pkw muß andererseits verlangt werden, daß er in eine Lücke von circa 300 m zwischen zwei auf der Normalspur der Autobahn mit 70 km/h fahrende Lkw vorübergehend einschert, um einem schnelleren Fahrzeug das Überholen zu ermöglichen.
Rechtsüberholen ist grundsätzlich verboten und nur erlaubt,
wenn auf beiden Fahrspuren Kolonnenverkehr herrscht;
wenn die auf der Überholspur fahrende Kolonne zum Stehen gekommen ist. Dann dürfen die auf der Normalspur fahrenden Fahrzeuge mit äußerster Vorsicht und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h vorfahren;
wenn die linke Kolonne nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h fährt. Aber auch dann darf auf der Normalspur nur mit äußerster Vorsicht und mit einer Mehrgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h vorgefahren werden; (diese Leitsätze des BGH sind jedoch sehr unpraktikabel). Für das Fahren mit Abblendlicht gelten keine Besonderheiten:
Auch auf der Autobahn muß der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit der Sichtweite anpassen, damit er nötigenfalls vor einem in der Dunkelheit ungewöhnlich schwer erkennbaren Hindernis noch anhalten kann. Fahren auf Sicht ist nicht vorgeschrieben, wenn entweder die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern abgesichert ist und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
Das Parken ist nur auf den gekennzeichneten Parkplätzen gestattet, verboten hingegen auf den befestigten Randstreifen, auf den Anschlußstellen und den Verbindungsstraßen zwischen den Aus- und Einfahrten.
Anhalten (nicht auch Parken) darf man außer auf den Parkplätzen auch auf den über 2 m breiten befestigten Randstreifen, im übrigen nur in ausgesprochenen Notfällen und aus zwingenden Gründen. Beispiel: Motorschaden, Warten auf die Polizei nach einem Verkehrsunfall, plötzliche Vereisung der Windschutzscheibe, dringende Notdurft kleiner Kinder (aber hierauf beschränkt) und ähnliche Ereignisse. Wer unvorhergesehen anhalten muß, hat so rasch und so weit wie möglich rechts heranzufahren. Er darf sich nicht darauf verlassen, die Schlußbeleuchtung werde von nachfolgenden Fahrern rechtzeitig erkannt, sondern muß zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen treffen (Warnblinkanlage, Sturmlampe oder ähnliches). Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn die zur Sicherung notwendige Zeit größer wäre als die notwendige Anhaltezeit (z. B. bei Auswechseln eines Teiles).
Ein- und Ausfahrt sind nur an den gekennzeichneten Stellen erlaubt (Zeichen 330, 332, 333). Der dort Einfahrende darf nicht so zügig fahren, daß der Eindruck entsteht, er werde die Vorfahrt verletzen.

(§ 1 II BFStrG) ist die als solche besonders gekennzeichnete, nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmte, frei von höhengleichen Kreuzungen angelegte Bundesfernstraße, für die bestimmte Sonderregeln gelten.




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