Besatzungsrecht

das von einer Besatzungsmacht auf Grund der Besatzungsgewalt für das Besatzungsgebiet geschaffene Recht (z.B. die Gesetze der Obersten Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte, der Militärregierungen, des Kontrollrates). Durch den Überleitungsvertrag wurden die Bundesrepublik Deutschland und ihre Länder zur Änderung und Aufhebung des B. ermächtigt. Soweit das B. nicht aufgehoben wurde, gilt es weiter.

sind die von den alliierten Mächten erlassenen Gesetze u. Verordnungen. Mit dem am 5. 5. 55 in Kraft getretenen Deutschlandvertrag wurde das Besatzungsregime für die BRD beendet. B. gilt noch weiter im Rahmen des Überleistungsvertrages i. d. F. v. 30. 3. 55. Die Rechtsverhältnisse zwischen der BRD u. den innerhalb dieser Grenzen stationierten Truppen der NATO-Staaten wurden ab 1963 durch das NATO-Truppenstatut samt den Zusatzabkommen u. dem Unterzeichnungsprotokoll geregelt. Für West-Berlin gilt B. mit gewissen Einschränkungen weiter.

ist (objektiv) das von einer Besatzungsmacht auf Grund der Besatzungsgewalt für das Besatzungsgebiet geschaffene Recht (z.B. Gesetze des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte, der Militärregierungen [ab 14. 7. 1945], des Kontrollrats [ab 30. 8. 1945] usw.) (unmittelbares B.) bzw. das auf Veranlassung oder Anweisung der Besatzungsmacht von Stellen der besetzten Macht geschaffene Recht (mittelbares B.). Mit der abschließenden Regelung in Bezug auf Deutschland wurde B. in Deutschland 1990 gegenstandslos. Die zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen B. durchgeführten Enteignungen haben Bestand. Lit.: Das geltende Besatzungsrecht, hg.v. Schröder, F., 1990; Bätsch, C., Die Nachbefolgung des westalliierten Besatzungsrechts, 2000

waren die von den Alliierten Mächten für das Gebiet des besetzten Deutschland erlassenen Rechtsvorschriften. Das Besatzungsrecht trat neben das in der Zeit vor dem 8. 5. 1945 geschaffene und noch fortgeltende Recht. Es war nicht an deutsche Verfassungen gebunden und konnte von deutschen Gerichten nicht überprüft werden. Durch den Überleitungsvertrag wurden Bund und Länder ermächtigt, das von den Besatzungsbehörden erlassene Recht aufzuheben oder zu ändern. Zu Enteignungen, die „auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ von 1945-1949 in der ehem. DDR vorgenommen wurden und nicht rückgängig gemacht werden können, vgl. Offene Vermögensfragen, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz.




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