Bösgläubigkeit

ist allgemein das Wissen oder grob fahrlässige Nichtwissen um einen rechtlich bedeutsamen Umstand beim Erwerb beweglicher Sachen. Dieser Umstand kann z.B. die Eigentümerstellung des anderen (§ 932 II BGB), das eigene Recht zum Besitz (§ 990 I, 1 BGB) oder der Mangel des rechtlichen Grundes (§819 I BGB) sein. Im Rahmen des §932 II BGB schadet dem Erwerber Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist in die Übereignung ein Vertreter eingeschaltet, so ist nach § 166 I BGB dessen Kenntnis maßgebend. Wird die Sache wie beim Eigentumsvorbehalt aufschiebend bedingt übereignet, ist bzgl. der B. der Zeitpunkt der Übergabe, nicht der des Bedingungseintritts maßgebend.

• bzgl. des Grundbuchs: Aufgrund der formbedürftigen Eintragungsvoraussetzungen und des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs schadet dem Erwerber hier nur positive Kenntnis (§ 892 I S.1 BGB). Allerdings muß dann auch ein Rechtsgeschäft i. S. eines Verkehrsgeschäftes vorliegen. Nach § 892 II BGB ist der Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags maßgebend, wobei die Vorschrift ungeschrieben voraussetzt, daß ansonsten alle Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist im Fall der Hypothekenbestellung die Eintragung bereits erfolgt, die Darlehensvaluta aber noch nicht ausgezahlt (Rechtsfolge: §§ 1163 I S.1, 1177 I S.1 BGB), so ist, wenn es um die Frage der Bösgläubigkeit geht, letzterer Zeitpunkt maßgebend. § 892 II BGB ist nicht einschlägig.

• im EBV gemäß §§990 1 S.1 i.V.m. 932 II BGB analog liegt vor, wenn der Besitzer bei Erwerb des Besitzes weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er gegenüber dem Eigentümer kein Besitzrecht hat. Anknüpfungspunkt für den guten Glauben ist hier also nicht das Eigentum des Veräußerers, sondern die eigene Besitzberechtigung. Bösgläubig ist der Besitzer nach § 990 I S.2 BGB auch, wenn er bei Besitzerwerb gutgläubig war, aber später positive Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht erlangt hat. Läßt sich positive Kenntnis nicht nachweisen, kann im Falle des Aufschwingens vom rechtmäßigen Fremdbesitzer zum unrechtmäßigen Eigenbesitzer ggf. ein Besitzerwerb nach § 990 I 1 BGB bejaht werden (str.), so daß der Besitzer schon bei grober Fahrlässigkeit haftet.

([lat.] mala fides [F.]) ist regelmäßig das Wissen oder grobfahrlässige Nichtwissen um einen rechtlich bedeutsamen Umstand. Nach § 932 II BGB schließt B. hinsichtlich des fehlenden Eigentums des Veräußerers den (gutgläubigen) Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache aus. Ähnliches gilt für andere Fälle des gutgläubigen Erwerbs. Beim Erwerb eines Grundstücksrechts schadet grundsätzlich nur positive Kenntnis des Fehlens der Berechtigung (§ 892 BGB). Lit.: Westermann, H., Die Grundlagen des Gutglaubens- schutzes, JuS 1963, 1




Vorheriger Fachbegriff: bösgläubiger Besitzer | Nächster Fachbegriff: Bösliches Verlassen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen