Bundeswehr

Die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland (Heer, Luftwaffe und Marine; im Verteidigungsfall auch der Bundesgrenzschutz). Sie darf grundsätzlich nur gegen äußere Feinde der Bundesrepublik eingesetzt werden (Art. 87a Abs. 2 GG). Im Inneren darf sie nur bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG), im Verteidigungs- und Spannungsfall (Art. 87a Abs. 3GG, Notstandsgesetze) und «zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes» eingesetzt werden, wenn die normalen Polizeikräfte zum Schütze wichtiger Anlagen (Elektrizitäts- und Wasserwerke, Rundfunkstationen, Bahnhöfe usw.) und zur Bekämpfung von Aufständischen nicht ausreichen (Art. 87a Abs.3GG). Der letztgenannte Einsatz ist jedoch sofort einzustellen, wenn Bundestag oder Bundesrat dies verlangen. Den Oberbefehl über die Bundeswehr hat in Friedenszeiten der Bundesverteidigungsminister, im Verteidigungsfall der Bundeskanzler (Art. 65a, 115bGG).

ist die Bezeichnung der vom Bund aufzustellenden Streitkräfte zur Verteidigung. Ausser zur militärischen Verteidigung dürfen sie nur in eng umgrenzten Fällen, die im GG festgelegt sein müssen, eingesetzt werden, insbes. zum Schutz ziviler Objekte und zur Bekämpfung organisierter und militärischer bewaffneter Aufständischer. Soldaten, Wehrdienst, Wehrpflicht, Territorialverteidigung. Die Befehls- und Kommandogewalt steht im Frieden dem Bundesminister der Verteidigung, im Verteidigungsfall dem Bundeskanzler zu. - B. Verwaltung, die Bundesbehörden, die den Bedarf der B. an Personal und Ausrüstung decken; ihnen obliegt mit Ausnahme der Erfassung auch das Wehrersatzwesen. Aufbau: Standortverwaltung, Kreiswehrersatzamt (umfasst einen oder mehrere Kreise), Wehrbereichsverwaltung (etwa Landesebene) und das B.verwaltungsamt als Bundesoberbehörde.

. Die B. ist die Verteidigungsorganisation der Bundesrepublik Deutschland. Sie besteht aus den Streitkräften (Art. 87 a GG), die mit Heer, Luftwaffe u. Marine den militärischen Teil der B. bilden, u. der Bundeswehrverwaltung (Art. 87b GG), in der die zivile Verwaltung der Bundeswehr (Territoriale Bundeswehrverwaltung u. Rüstungsbereich) zusammengefasst ist. An der Spitze der B. steht der Bundesminister der Verteidigung (Art. 65 a GG). Das in § 66 des Soldatengesetzes vorgesehene Organisationsgesetz wurde noch nicht erlassen; doch müssen sich die Grundzüge der Organisation der Streitkräfte aus dem Haushaltsplan ergeben (Art. 87 a I 2 GG). Wehrrecht.

ist die Gesamtheit der Einrichtungen der militärischen Landesverteidigung. Die B. untersteht dem Bundesminister der Verteidigung. Sie gliedert sich in die Streitkräfte (Heer, Luftwaffe, Marine) und die Bundeswehrverwaltung (Art. 87 a, 87 b GG) und steht seit 2001 auch Frauen zum Dienst mit der Waffe offen. Lit.: Fehn, K., Bundeswehr und innere Sicherheit, 2003

1.
B. ist die Gesamtheit der Einrichtungen zur militärischen Landesverteidigung. Die B. besteht aus den Streitkräften (Heer, Luftwaffe, Marine Sanitätswesen) und der B.verwaltung (Art. 87 a und b GG).

2.
Nach der Erfahrung der Niederlage von 1945 waren zunächst keine eigenen Streitkräfte im GG v. 23. 5. 1949 (BGBl. I 1) vorgesehen. Die die B. betreffenden Vorschriften wurden erst nachträglich in das GG eingefügt (vgl. G zur Ergänzung des GG v. 26. 3. 1954, BGBl. I 45, sowie G zur Ergänzung des GG v. 19. 3. 1956, BGBl. I 111, sog. „Wehrverfassung“). Die ursprünglichen Pläne für gemeinsame europäische Streitkräfte (Europäische Verteidigungsgemeinschaft v. 27. 5. 1952) scheiterten am Widerstand Frankreichs; dies führte letztlich 1955 zum Beitritt Deutschlands zur NATO (Nordatlantikvertrag).

3.
Die B. steht unter der Leitung des Bundesministers der Verteidigung, der im Frieden die Befehls- und Kommandogewalt über alle Streitkräfte hat; mit der Verkündung des Verteidigungsfalls geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über (Art. 65, 65 a und 115 b GG). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die B. verfassungsrechtlich insgesamt Teil der parlamentarisch verantwortlichen und den Gesetzen unterworfenen Exekutive ist. Sämtliche Maßnahmen der B. sowohl im Frieden als auch im Verteidigungsfall haben sich daher an den Vorgaben der Verfassung und des einfachen Rechts zu orientieren. Soweit deutsche Streitkräfte einem NATO-Befehlshaber (Nordatlantikvertrag) assigniert sind, steht diesem sowohl die alle Teile des militärischen Bereichs umfassende Befehlsgewalt, sondern auch die Befugnis zu, nachgeordneten Kommandeuren Aufgaben zuzuweisen.

4.
Primäre Aufgabe der B. ist die Verteidigung Deutschlands bei einem bewaffneten Angriff oder dem unmittelbaren Bevorstehen eines bewaffneten Angriffs eines anderen Staates auf Deutschland (Verteidigungsfall); vgl. Art 115 a ff. GG). Völkerrechtlich ist die militärische Verteidigung (s. a. militärische Maßnahmen) in diesem Fall ohne Weiteres zulässig (s. Gewaltverbot, 1; s. a. Krieg). Unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist der Einsatz der B. im Ausland (Auslandseinsätze der Bundeswehr) auch dann zulässig, wenn kein Fall des Art. 115 a GG vorliegt. Ebenfalls unter besonderen Voraussetzungen ist der Einsatz der B. im Inland (Bundeswehreinsätze im Inland) möglich, wobei die Verwendung spezifisch militärischer Waffen dort nach der Rspr. des BVerfG besonderen Beschränkungen unterliegt (s. u.a. Luftsicherheitsgesetz, 4; vgl. a. Notstand, innerer).

5.
I. E. s. a. Wehrdienst, Wehrpflicht, Soldat, Soldatengesetz sowie Kriegsdienstverweigerer und Zivildienst.




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