Diskriminierungsverbot

Gleichberechtigung; Wettbewerbsrecht.

, Kartellrecht: Das in §20 GWB bzw. Art. 82 EG geregelte Verbot, andere Unternehmen nicht unbillig zu behindern oder gegenüber gleichartigen ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln.
Adressaten des Verbots sind marktbeherrschende Unternehmen, frei gestellte Kartelle und Preisbinder (§ 20 Abs. 1 S.1 GWB) sowie die so genannten marktstarken Unternehmen (§ 20 Abs. 2 GWB).
Das Diskriminierungsverbot gilt nur „in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist”. Die Gleichartigkeit lässt sich nicht generell bestimmen, sondern nur im Hinblick auf den konkret betroffenen Geschäftsverkehr. Die betroffenen Unternehmen müssen im Verhältnis zum Normadressaten dieselbe Grundfunktion ausüben.
Gleichartig sind z.B. Selbstbedienungsgroßhändler und Fachgroßhändler; Facheinzelhändler und Warenhäuser.
Das Erfordernis der üblichen Zugänglichkeit hat kaum einschränkende Bedeutung. Regelmäßig ist der Geschäftsverkehr allen gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich.
Verboten sind die unbillige Behinderung sowie die ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung. Theoretisch unterscheiden sich diese beiden Fälle dadurch, dass die unbillige Behinderung sich primär auf das Verhältnis zu Wettbewerbern bezieht und die Ungleichbehandlung in erster Linie Unternehmen von vor- und nachgelagerten Wirtschaftsstufen betrifft. Die Tatbestände überschneiden sich aber und lassen sich nicht präzise voneinander abgrenzen. Zunehmend wird § 20 Abs. 1 GWB als einheitliches Diskriminierungsverbot gesehen.
Eine Behinderung ist eine für das Wettbewerbsverhältnis des betroffenen Unternehmens nachteilige Maßnahme. Ob eine Behinderung unbillig ist, kann nur aufgrund einer Interessenabwägung beurteilt werden. Dabei sind die Interessen der Beteiligten einzubeziehen und die auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung des Gesetzes ebenso zu berücksichtigen wie die Branchenübung.
Eine unterschiedliche Behandlung ist gegeben, wenn wirtschaftlich gleich liegende Sachverhalte ungleich behandelt werden. Ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, lässt sich ebenfalls nur anhand einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes bei Respektierung des unternehmerischen Freiraums beurteilen.

Das Diskriminierungsverbot hat vor allem Bedeutung für Lieferpflichten. Ein Unternehmen hat grundsätzlich einen Anspruch auf Belieferung, wenn gleichartige Unternehmen ebenfalls beliefert werden. Eine Liefersperre kann allerdings sachlich gerechtfertigt sein, z. B. durch mangelnde Bonität des Abnehmers. Dagegen ist eine niedrige Preisgestaltung des Abnehmers nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
§ 20 Abs. 3 GWB verbietet zudem einen Missbrauch der Nachfragemacht. Die Vorschrift wendet sich an marktbeherrschende oder marktstarke Nachfrager. Diese dürfen abhängige Anbieter nicht zu sachlich ungerechtfertigten Vorzugsbedingungen veranlassen, die andere vergleichbare Nachfrager nicht erhalten.
Der Unterschied zu dem in § 20 Abs. 1 GWB (auch) erfassten Missbrauch der Nachfragemacht liegt darin, dass bei § 20 Abs.1 GWB die anderen Anbieter und im Fall des § 20 Abs. 3 GWB andere Nachfrager diskriminiert werden.
§ 20 Abs. 4 GWB verbietet innerhalb von Horizontalbeziehungen (Horizontalvereinbarungen) die Behinderung von kleineren und mittleren Unternehmen durch Ausnutzung ihrer Marktmacht.
Die Regelung soll v. a. aggressive Preis- und Rabattpraktiken gegenüber Mittbewerbern verhindern. Insbesondere soll der nicht nur gelegentliche Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis verhindert werden (§ 20 Abs. 4 S. 2 GWB).
Bei einem Verstoß gegen § 20 GWB kann das diskriminierte Unternehmen gem. § 33 GWB Unterlassung und ggf. Schadensersatz verlangen. In den Fällen einer Liefersperre kann deshalb auch Belieferung verlangt werden. Die Kartellbehörden können gern. § 32 Abs. 1 GWB Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot untersagen. Bei schuldhaften Verstößen kommt die Verhängung von Bußgeldern aufgrund § 81 Abs. 1 GWB in Betracht.
Verfassungsrecht: Gleichheitsrecht.

1.
Das D. ist in EU-Vertrag (EUV) und AEUV, genauso wie im früheren EGV, der unionsrechtliche Gleichheitssatz. Verboten ist die willkürliche Ungleichbehandlung, vor allem die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz. Zur Feststellung der Gleichheit nach Gegenstand und Maßstab ist wesentlich auf den Zweck der unionsrechtlichen Norm und ihre spezifischen Zielsetzungen abzustellen. Nach der Rspr. des EuGH ist das D. weitgehend unmittelbar geltendes Unionsrecht und nicht bloß Programmsatz.

2.
Grundlegend verbietet Art. 18 AEUV (früher Art. 12 EGV) „jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“. Rat und Parlament können Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen erlassen. D. sind ferner erwähnt für Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV (früher Art. 39 EGV), für Verkehr in Art. 95 AEUV (früher Art. 75 EGV) und für Landwirtschaft in Art. 40 AEUV (früher Art. 34 EGV).

3.
Das D. hat unmittelbar kassatorische Wirkung für entgegenstehendes nationales Recht. Ferner können nach Art. 19 AEUV (früher Art. 13 EGV) Rat und Parlament geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

folgen aus den Gleichbehandlungsgeboten des GG, namentlich aus den Gleichheitssätzen des Art. 3 (Allgemeiner Gleichheitssatz Besondere Gleichheitssätze).




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