Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Gewinneinkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr.1 EStG (Einkunftsarten); sie unterliegen der Einkommensteuer (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG). Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 15 EStG
Einkünfte aus gewerblichem Einzelunternehmen (§ 15 Abs. 1 Nr.1 EStG),
Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
Einkünfte als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Daneben wird die gesetzliche Regelung des § 15 EStG durch § 16 EStG (Veräußerung des Gewerbebetriebes), § 17 EStG (Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften) und § 15 a EStG (Verlustausgleich, beschränkter, des Kommanditisten) ergänzt.
Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt bei mehreren gleichartigen Tätigkeiten vor, bei ungleichartigen
Tätigkeiten ohne objektiv wirtschaftlichen Zusammenhang sind dagegen mehrere Gewerbebetriebe anzunehmen.
Die Merkmale eines Gewerbebetriebes sind (§ 15 Abs. 2 EStG)
eine selbstständige Betätigung auf eigene Rechnung und Gefahr (Unternehmerrisiko) mit Entfaltung von Unternehmerinitiative (im Gegensatz zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit); entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (BFH BStBl. II 1979, 188),
— eine nachhaltige Betätigung, die auf tatsächliche Wiederholung und Begründung einer ständigen
Erwerbsquelle angelegt ist (BFH BStB1.II 1986,
424; bei einer Mehrzahl gleichartiger Handlungen
bedarf es nicht des Nachweises der Wiederholungsabsicht, BFH BStB1.II1 1964, 139); eine einmalige Tätigkeit erfüllt nur dann das Merkmal der Nachhaltigkeit, wenn sie bei sich bietender Gelegenheit wiederholt werden soll (BFH BStB1. II 1991, 66),
eine Tätigkeit mit Gevvinnerzielungsabsicht, d. h., es muss die Absicht bestehen, das Betriebsvermögen in Form des Totalgewinns zu vermehren (BFH GrS BStB1.II 1984, 751, 766, Gesamtergebnis des Betriebes von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation); Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck ist dabei ausreichend (§ 15 Abs. 2 S.3 EStG), nicht dagegen wenn durch die Betätigung lediglich eine Minderung der Einkommensteuer erreicht werden soll (§ 15 Abs. 2 S. 2 EStG, Liebhaberei), eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Tätigkeit wird gegen Entgelt auf den Markt gebracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten, BFH BStB1.II 1989, 39);
veranlasstes und gesteuertes Tätigwerden anderer Personen wird ebenfalls zugerechnet, soweit der
Steuerpflichtige als „Herr des Geschehens” anzusehen ist (BFH BStBl. II 1980, 106; z.B. Beauftragung eines Grundstücksmaklers),
— dass die Betätigung nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugerechnet werden kann (§ 15 Abs. 2 S.1 EStG).
Ein weiteres nicht normiertes, aber allgemein anerkanntes Abgrenzungsmerkmal ist, dass die Betätigung nicht als private Vermögensverwaltung eingeordnet werden darf (BFH BStB1. II 1998, 667; z.B. umfangreiche Vermietung als Vermögensverwaltung mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung). Abgrenzungsprobleme ergeben sich z. B., soweit der Vermieter von Grundbesitz zusätzliche Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten (Campingplatz, BFH BStB1.II 1983, 80; hotelmäßige Vermietung von Ferienwohnungen, BFH BStB1.II 1985, 211), bei umfangreichen Wertpapiergeschäften mit eigenem Büro oder eigener Organisation zur Durchführung der Geschäfte (BFH BStB1I1 1991, 631; 1997, 400; Einkünfte aus Kapitalvermögen) oder bei Grundstückshandel, gewerblichem.
Der Beginn des Gewerbebetriebs ist auf die ersten Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit fixiert (BFH BStBl. II 1994, 293; Gründungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben), der Gewerbebetrieb endet mit der letzten Abwicldungshandlung (weiter gehender einkommen-steuerlicher Begriff des gewerblichen Unternehmens, § 16 EStG), sodass selbst nach Ende des Gewerbebetriebes positive oder negative gewerbliche Einkünfte anfallen können (§ 24 Nr. 2 EStG; nachträgliche Entrichtung von Betriebssteuern, BFH BStB1.II 1980, 692).




Vorheriger Fachbegriff: Einkünfte | Nächster Fachbegriff: Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen