Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch kommt für Firmen und Selbstständige in Betracht, denn es dient dazu, das Verhältnis zwischen privaten und betriebsbedingten Fahrten zu ermitteln. Wer ein Fahrtenbuch führt, muss Abfahrts- und Ankunftszeiten, die entsprechenden Kilometerstände und den Anlass seiner Dienstreisen erfassen.
Fahrtenbuch im Steuerrecht
Belegt man beispielsweise mithilfe eines Fahrtenbuches, dass man mit seinem Pkw 80 % betriebliche Fahrten unternommen hat, so erkennt das Finanzamt das Fahrzeug mit dieser Quote als Geschäftsfahrzeug an und betrachtet es dementsprechend lediglich zu 20 % als Privatfahrzeug, was natürlich steuerlich günstig für den Halter ist. Wer kein Fahrtenbuch führt, muss pro Kalendermonat pauschal 1 % des Fahrzeuglistenpreises als Privatanteil versteuern.
Verkehrsrechtliche Bedeutung des Fahrtenbuches
Um in Streitfällen den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln, hat die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, vom Fahrzeughalter zu verlangen, ein Fahrtenbuch anzulegen. Dabei gilt allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Behörde muss nachweisen, dass es sich nicht um eine weniger gravierende Ausnahme handelt. Ein einmaliger Verkehrsverstoß reicht meist nicht für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

§31a StVZO

Ein von vielen Autofahrern besonders gefürchtetes Mittel der Verwaltungsbehörden, in erster Linie zur Feststellung, wer wann das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs. Der damit Beschwerte muss jede einzelne Fahrt in das Fahrtenbuch eintragen. Dieses Hilfsmittel zur Feststellung des jeweiligen Fahrers soll insbesondere dann auferlegt werden, wenn sich der tatsächliche Fahrer des PKW\'s schon mehrfach der Feststellung durch die Polizei entzogen hat, so dass ihm das beabsichtigte und dem Strafvorwurf entsprechende Bussgeld oder die Geldstrafe nicht auferlegt werden konnte.
Die Wirkung dieser Fahrtenbücher ist allerdings dadurch eingeschränkt, dass der fahrlässige Verlust nicht strafbewehrt ist.

Unter Fahrtenbuch versteht man ein Buch, dessen Führung die Straßenverkehrsbehörde dem Halter eines von mehreren Personen geführten Kraftfahrzeugs aufgeben kann, wenn z.B. nach einem Verkehrsunfall nicht feststellbar ist, welcher von mehreren bei einem Halter angestellten oder zur Führung des Fahrzeugs von ihm ermächtigten Fahrzeugführern ein an dem Unfall beteiligtes Fahrzeug geführt hat. Es genügt aber bereits eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Unfall folge. Voraussetzung ist aber, daß die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Die Führung des Fahrtenbuchs kann dem Halter für ein Fahrzeug oder für mehrere aufgegeben werden, es muß für jede einzelne Fahrt zuverlässigen Nachweis über den Fahrer erbringen. Die Eintragungen sind nach Beendigung jeder Fahrt vorzunehmen, das Fahrtenbuch ist zuständigen Beamten auf Verlangen vorzulegen.

zu führen kann einem Kraftfahrzeughalter (Fahrzeughalter) von der VerwBeh. auferlegt werden, wenn bei einem Verkehrsverstoss die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung ist Ordnungswidrigkeit. Schichtenbuch, Fahrtennachweis, Fahrtschreiber.

ist der schriftliche Nachweis über jede einzelne Fahrt mit einem Kraftfahrzeug und den jeweiligen Fahrzeugführer. Die Eintragung muss der Kraftfahrzeughalter oder sein Beauftragter unverzüglich nach Beendigung der Fahrt vornehmen. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann einem Kraftfahrzeughalter auferlegt werden, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich ist (§ 31 a StVZO). Im gewerblichen Güterkraftverkehr haben die Unternehmer stets ein F. zu führen. Das F. dient auch dem Nachweis der Aufwendungen im Steuerrecht. Lit.: Assmann, E., Kraftfahrzeug und Steuern, 2. A. 1996

(Fahrtenbuchauflage): Dokument, in dem für jede einzelne Fahrt, die mit einem Fahrzeug unternommen wird, der Fahrer, die Fahrtstrecke und die Fahrzeit festgehalten werden, um eine spätere Identifizierung des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten. Gemäß § 31 a StVZO kann die Verwaltungsbehörde dem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. In diesem Fall ist jede Fahrt mit Name, Vorname und Anschrift des Fahrers, Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes der Fahrt sowie Fahrtstrecke aufzuführen. Die Fahrtenbuchauflage ist in der Praxis ein Druckmittel, mit dem verhindert werden soll, dass der verantwortliche Fahrzeugführer gedeckt und so dem Bußgeldverfahren entzogen wird. Die Verhängung setzt jedoch eine gravierende Verkehrsordnungswidrigkeit voraus und kommt bei geringfügigen Verstößen nicht in Betracht. Zudem muss der Halter realistisch die Möglichkeit haben, tatsächlich zur Aufklärung beizutragen, woran es fehlen kann, wenn er selbst er viele Wochen nach der Tatbegehung von der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt und verschiedene Fahrer in Betracht kommen.

1.
Kann nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht festgestellt werden, wer das beteiligte Fz. (nicht nur Kfz.!) geführt hat, so kann die Verwaltungsbehörde dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen. Darin ist für jede Fahrt nachzuweisen, wer das Fz. geführt hat (auch Fahrerwechsel). Die Eintragung ist vom Halter oder Fahrer vor oder unverzüglich nach jeder Fahrt vorzunehmen; das F. ist zuständigen Beamten auf Verlangen auszuhändigen (§ 31 a StVZO), braucht aber während der Fahrt nicht mitgeführt zu werden.

2.
Steuerlich kann mit dem F. der betriebliche/berufliche Anteil der Nutzung eines Pkw nachgewiesen werden. Dieser Anteil ist als Betriebsausgaben (s. a. Werbungskosten) abzugsfähig. In einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch müssen private und dienstliche Fahrten gesondert und laufend eingetragen werden. Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich folgende Angaben erforderlich: Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Tätigkeit, Reiseziel, bei Umwegen Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Private Pkw-Nutzung, Entfernungspauschale; Firmenwagenbesteuerung.




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