Geld- und Wertzeichenfälschung

(§§ 146-152 StGB). Geschützte Rechtsgüter sind in- und ausländisches Geld, ihm gleichgestellt die durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesicherten Wertpapiere (z. B. Reiseschecks) sowie in- und ausländische amtliche Wertzeichen (z.B. Briefmarken). Geldfälschung (§ 146 StGB) ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren, Wertzeichenfälschung (§ 148 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Tathandlung ist in 3 Formen möglich: a) Nachmachen von Geld oder Wertzeichen oder deren Verfälschen auf einen höheren Wert in der Absicht, sie als echt in
Verkehr zu bringen; b) Sichverschaffen falschen Geldes oder falscher Wertzeichen in gleicher Absicht; c) Inverkehrbringen falschen Geldes bzw. Verwenden, Feilhalten oder Inverkehrbringen falscher Wertzeichen. Wer Falschgeld, das ihm untergeschoben wurde, als echt in Verkehr bringt, wird mit Rücksicht darauf, dass er den aufgrund seiner Gutgläubigkeit erlittenen Schaden nur weitergibt, nach § 147 StGB milder bestraft. Eine Strafmilderung gilt nach § 148 II StGB auch für den Täter, der bereits verwendete Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt (z.B. erneutes Benutzen einer Briefmarke, nachdem der Poststempel entfernt wurde). § 149 StGB stellt bestimmte Vorbereitungshandlungen der G.- u. W. (z. B. Herstellen, Beschaffen oder Verwahren von Drucksätzen, Papier u. ä.) gesondert unter Strafe. Ist eine Straftat der G.- u. W. begangen worden, unterliegen das Falschgeld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen u. die Fälschungsmittel der Einziehung (§ 150 StGB).

ist in §§ 146 ff. StGB unter Strafe gestellt. Der Strafschutz erfasst Geld, d. h. die staatlich genehmigten - auch ausländischen - Zahlungsmittel, sowie die gleichgestellten geldwerten Papiere. Außer Metall- und Papiergeld sind geschützt: Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Aktien und Investmentzertifikate (§ 151 StGB). Bestraft wird das Nachmachen in der Absicht, das Geld (Wertpapier) als echtes in Verkehr zu bringen; die Veränderung echten oder nicht mehr gültigen (verrufenen) Geldes, dem der Anschein eines höheren Geldwertes oder der Gültigkeit gegeben werden soll; das Sichverschaffen oder Feilhalten der Falschstücke in der Absicht, sie als echt in Verkehr zu bringen; schließlich das Inverkehrbringen selbst. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung nicht unter 2 Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bzw. 10 Jahren (§ 146 StGB). Die mildere Strafdrohung gilt auch, wenn der Täter das zunächst ohne Verbreitungsabsicht hergestellte Geld oder wenn er als echt empfangenes Geld nach Erkennen der Fälschung als echtes in Verkehr bringt; der Versuch ist strafbar (§ 147 StGB). Vorbereitungshandlungen sind in § 149 StGB unter Strafe gestellt, und zwar das Beschaffen oder Anfertigen von Platten u. dgl. zum Zwecke der Geldfälschung. Wer solche Gegenstände zwar ohne diese Zweckbestimmung, aber ohne schriftlichen behördlichen Auftrag anfertigt oder anderen verabfolgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; das gilt ebenso für das Herstellen oder Vertreiben von papiergeldähnlichen Drucksachen u. dgl. (§§ 127, 128 OWiG). Über Erweiterten Verfall und Einziehung von Falschgeld (Einziehung im Strafverfahren) s. § 150 StGB. Die Fälschung oder Verwendung gefälschter oder schon benutzter Post- oder sonstiger amtlicher Wertzeichen (auch Versuch) ist nach § 148 StGB strafbar. Ebenfalls strafbar ist die Fälschung von Zahlungskarten sowie von Schecks und Wechseln (§§ 152 a, 152 b StGB). S. a. Euro, Medaillen, Münzgesetz.




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