Geldwäsche

(§261 StGB) ist das Verbergen, Verschleiern der Herkunft, Vereiteln oder Gefährden der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung eines aus einem Verbrechen eines anderen oder aus bestimmten Vergehen eines anderen herrührenden Gegenstandes. Die G. ist (in Deutschland seit 1993) strafbar. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Nicht als G. beurteilt wird die Annahme eines Honorars aus Drogengeschäften durch einen Verteidiger (zw.). In der Rechts Wirklichkeit erweisen sich 98 Prozent der Verdachtsanzeigen als unberechtigt und erfolgen Verurteilungen kaum, obwohl gewaltige Ströme illegalen Geldes Umlaufvermögen wie Anlagevermögen berühren. Lit.: Busch, D., Das neue Geldwäscherecht, 2003; Bal- zer, C., Die berufstypische Strafbarkeit des Verteidigers, 2004; Barton, S., Verteidigerhonorar und Geldwäsche, JuS 2004, 1033; Niermann, S., e-Geldwäsche, 2004; Herzog, F./Mülhausen, D., Geldwäschebekämpfung und Gewinnabschöpfung, 2006

wird allgemein das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus Organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf genannt. Strafbar ist nach § 261 StGB die G. von Gegenständen, d. h. von vermögenswerten Sachen und Rechten, die aus einem Verbrechen, aus Bestechung oder Bestechlichkeit, aus bestimmten Betäubungsmitteldelikten und Steuerstraftaten, aus bestimmten Delikten wie z. B. Betrug oder Urkundenfälschung, die gewerbsmäßig oder vom Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbundenen Bande begangen worden sind, oder aus der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89 a StGB, Rechtsstaatsgefährdung) oder aus einem von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder terroristischen Vereinigung begangenen Vergehen herrühren. Diese Vortaten können auch im Ausland begangen worden sein. Der Täter muss einen solchen Gegenstand verbergen, dessen Herkunft verschleiern oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung vereiteln oder gefährden. Es genügt auch, wenn er den Gegenstand sich oder einem Dritten verschafft. Für die Annahme von Honorar durch einen Strafverteidiger, das aus einer Katalogtat stammt, gilt dies aber nur, wenn er zu diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis von der Herkunft hat (BVerfG NJW 2004, 1305). Ebenso reicht aus, wenn der Täter den Gegenstand - bei Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Erlangung - verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, es sei denn, dass zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne eine Straftat zu begehen. Die Strafe beträgt für vorsätzliche Begehung Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen (z. B. gewerbs- oder bandenmäßige Begehung) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, bei leichtfertigem Nichterkennen der strafbaren Herkunft des Gegenstandes Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Erweiterter Verfall ist bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung zulässig. Aufdeckung der Tat kann unter bestimmten Voraussetzungen zu Straflosigkeit führen (§ 261 IX 1 StGB). Nicht nach § 261 StGB wird bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist (§ 261 IX 2 StGB).

Für eine wirksame Verfolgung der G. wurde das G.-G v. 13. 8. 2008 (BGBl. I 1690) m. Änd. zur Gewinnaufspürung erlassen. Nach § 31 b AO haben die Finanzbehörden den Verdacht von G. der StA mitzuteilen. Außerdem kann der Bargeldverkehr kontrolliert werden.




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