Geltungsbereich eines Tarifvertrages

Die normativen Regelungen eines Tarifvertrages stellen klar, welcher Bereich in räumlicher, betrieblicher, fachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht von einem Tarifvertrag betroffen ist (vergleiche demgegenüber Tarifzuständigkeit). In räumlicher Hinsicht gilt der Tarifvertrag für das gesamte Tarifgebiet, für das die Tarifvertragsparteien nach ihrer Verbandssatzung zuständig sind. In betrieblicher Hinsicht ist hervorzuheben, dass für einen Betrieb grundsätzlich derjenige Tarifvertrag gilt, der dem Schwergewicht der betrieblichen Tätigkeit entspricht. Anzuknüpfen ist dabei an die überwiegend im Betrieb zu leistende Arbeit oder an die Merkmale, die dem Betrieb das Gepräge geben. Es gilt
insoweit das Prinzip der Tarifeinheit. Unter dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages versteht man deren Geltung für verschiedene Arten von Tätigkeiten (z. B. Unterscheidung zwischen Arbeitern, Angestellten, kaufmännischen und technischen Angestellten usw bei den Vergütungstarifen). Der persönliche Geltungsbereich legt fest, wer von der Geltung des Tarifvertrages ausgenommen ist (z. B. die Auszubildenden oder die Heimarbeiter) und wer von ihm erfasst wird. In zeitlicher Hinsicht wird in der Regel im Tarifvertrag ausdrücklich Zeitpunkt in der Zukunft benannt, ab dem die Tarifnormen Geltung erlangen sollen. Nach dem Tarifvertragsrecht zulässig ist aber auch eine Rückwirkung (Rückwirkung von Gesetzen) eines Tarifvertrages, wenn dadurch kein berechtigtes Vertrauen in den Bestand von Rechten oder Ansprüchen verletzt wird. Das Ende der normativen Wirkung des Tarifvertrags richtet sich bei beiderseitiger Tarifgebundenheit nach Vertragsrecht. Beendigungsgründe sind demnach die Befristung, der Eintritt einer auflösenden Bedingung, ein Aufhebungsvertrag sowie eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Unbefristete Tarifverträge sind grundlos mit einer Frist von 3 Monaten kündbar (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Bei Allgemeinverbindlichkeit endet die zwingende Wirkung gemäß § 5 Abs. 5 TVG mit der Aufhebung oder dem Ende des Tarifvertrags. Nach Beendigung gelten die Tarifnormen aufgrund der Nachwirkung von Tarifverträgen weiter.




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