Geltungsbereich des Strafrechts

Das deutsche Strafrecht gilt nach §§ 3 ff. StGB, § 1 VStGB:

1. nach dem Territorialprinzip, das durch das 2. StrRG 1975 anstelle des früheren (auf die Staatsangehörigkeit des Täters abstellenden) Personalitätsprinzips wieder eingeführt worden ist, für alle Taten, die im Inland begangen wurden, zu dem auch das Küstengewässer und das Küstenmeer gehören;

2. für Auslandstaten auf deutschen Schiffen (s. a. Umweltkriminalität) oder in deutschen Luftfahrzeugen (Flaggenprinzip);

3. ohne Rücksicht auf den Tatort, wenn die Tat wichtige deutsche Interessen verletzt insbes. gegen deutsche Amtsträger gerichtet ist, sowie bei Friedens-, Hoch- oder Landesverrat gegen die BRep., Verschleppung sowie bestimmten anderen Straftaten gegen Deutsche, aber auch Ausländer (Schutzprinzip);

4. ebenso, wenn es sich um ein international verfolgbares Verbrechen handelt (Völkermord, Menschlichkeitsverbrechen und Kriegsverbrechen nach dem VStGB, Sprengstoff- u. Strahlungsdelikte, Geld- od. Wertpapierfälschung, Luft- und Seepiraterie, Vertrieb von Betäubungsmitteln, Menschenhandel, Verbreitung pornographischer Schriften; ferner bei Verfolgung auf Grund internat. Abkommen - Weltrechtsprinzip);

5. bei Auslandstaten gegen einen Deutschen, wenn die Tat auch am Tatort strafbar ist; ebenso für andere im Ausland strafbare Auslandstaten, wenn der Täter inzwischen Deutscher geworden ist oder in Deutschland betroffen und nicht an das Land des Tatorts ausgeliefert wird (stellvertretende Strafrechtspflege).Nach § 1 a WStG gilt das deutsche Strafrecht für Soldaten während dienstlichen Aufenthalts im Ausland sowie für Auslandstaten, die unter das WStG fallen (insoweit auch für militär. Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind).




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