gesetzlicher Richter

der Richter, der vor Beginn eines Gerichtsverfahrens allgemein für die Behandlung bestimmter Sachverhalte bestimmt wird. Eine Änderung der Zuständigkeit und der personellen Besetzung eines Gerichts (ein Richteraustausch) darf für den Einzelfall nicht stattfinden. Ausnahmegerichte sind unzulässig; zur Verhinderung von Willkür darf niemand seinem g. R. entzogen werden. Der g. R. ist als Grundrecht in Art. 101 Abs. 1 GG garantiert. Bei Verletzung ist Verfassungsbeschwerde möglich.

Nach Art. 101 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (-Institutionelle Garantie). Welcher Richter zur Entscheidung zuständig ist, wird durch Gesetz u. Geschäftsverteilungsplan im voraus geregelt. Die Entscheidung durch nicht zuständigen Richter kann durch Rechtsmittel u. Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

ein Verfassungsbegriff, der mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Verbot von Ausnahmegerichten in engem Zusammenhang steht. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (Art. 101 I 2). Hierbei handelt es sich um ein für die deutsche Verfassungstradition bezeichnendes Prinzip. In England z.B. ist der gesetzliche Richter als juristischer Begriff unbekannt. Er findet sich weder in der Petition of Rights (1628) noch in der Bill of Rights (1689). Er ist auch kein Grundsatz des ungeschriebenen Rechts. Namentlich aus der Rule of Law mit ihrem Willkürverbot wird nicht etwa gefolgert, der zur Fallentscheidung berufene Richter müsse durch abstrakte Regeln vorherbestimmt sein. Vielmehr bleibt es der dortigen Justiz überlassen, ihre Entscheidungen über Gerichtszuständigkeit, Geschäftsverteilung und Besetzung der Richterbank jeweils nach sachgerechtem Ermessen zu treffen und zu ändern. Diese historisch gewachsene Gestaltungsfreiheit beruht vor allem auf dem unvergleichlichen Vertrauen, das die Richterschaft in England als Bollwerk der Freiheit seit alters geniesst.
Nach der Justizkrise im Dritten Reich hat der traditionelle deutsche Verfassungsgrundsatz rechtsstaatlicher Organisation der Gerichtsbarkeit eine erhöhte Bedeutung erlangt. Der grundrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen Richter dient vor allem einer integren und vertrauenswürdigen Rechtsprechung. Die Verfassung gebietet, dass der zur Entscheidung eines konkreten Falles berufene Richter oder richterliche Spruchkörper im vorhinein aus einer allgemeinen Regel bestimmbar ist. Die jeweilige richterliche Zuständigkeit muss in abstrakter Weise festgelegt sein, sei es durch Gesetz oder durch einen bindenden gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplan. Die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters soll davor schützen, dass die Organe der rechtsprechenden Gewalt durch Manipulationen gleichgültig von welcher Seite - sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden. Insbesondere ist es verboten, durch eine ad hoc vorgenommene Nominierung der erkennenden Richter auf Gerichtsentscheidungen indirekt einzuwirken.

. Art. 101 I GG bestimmt, dass Ausnahmegerichte unzulässig sind u. niemand seinem g. R. entzogen werden darf. Dadurch soll einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt vorgebeugt werden. Es muss von vornherein aufgrund Gesetzes oder Geschäftsverteilungsplans so eindeutig wie möglich feststehen, welches Gericht u. welcher Richter in einer Sache entscheiden. Demnach ist es verboten, dass im Hinblick auf einen oder mehrere konkrete Fälle ein Gericht errichtet oder die Zusammensetzung des Gerichts verändert wird (Ausnahmegericht). Zulässig ist dagegen die Bildung von Sondergerichten, z. B. Schifffahrtsgerichten, deren Zuständigkeit für bestimmte Sachgebiete allgemein festgelegt ist (Art. 102 II GG).

Richter, gesetzlicher

Gewährleistung durch Art.101 Abs. 1 S.2 GG, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen wird. Ausnahmegerichte sind unzulässig.
Richter in diesem Sinne sind alle Personen, die in richterlicher Funktion tätig sind, also unabhängig von ihrer dienstrechtlichen Stellung. Dazu gehören neben den hauptamtlichen Richtern auch nebenamtliche Richter oder Laienrichter sowie die Richter am EuGH. Richter an privaten Gerichten, wie z. B. an den Schiedsgerichten i. S. v. §§1025 ZPO, werden hingegen nicht erfasst.
Es muss von vornherein feststehen, welcher Richter generell für die Behandlung bestimmter Sachgebiete zuständig ist. Wenn ein anderer als der an sich zuständige Richter die Entscheidung in der Sache an sich zieht, ist dem Bürger der gesetzliche Richter entzogen. Er ist dem Bürger auch bei willkürlichen Entscheidungen und solchen, die gegen grundlegende Verfahrensprinzipien verstoßen, entzogen.

Nach Art 101 I GG (und den entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen) darf niemand seinem g. R. entzogen werden; Ausnahmegerichte sind unzulässig. Der g. R. ist damit als (justizielles) Grundrecht garantiert. Dieses Grundrecht schützt vor unbefugten Eingriffen in die Rechtspflege, insbes. vor willkürlichen Verschiebungen durch Richteraustausch. G. R. ist sowohl das Gericht (z. B. Landgericht) als organisatorische Einheit, das erkennende Gericht (z. B. Zivilkammer) als Spruchkörper wie der zur Entscheidung im Einzelfall berufene R. Es muss von vornherein generell feststehen, welcher R. zur Behandlung bestimmter Arten von Sachverhalten zuständig ist. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Prozessordnungen, dem Gerichtsverfassungsrecht sowie der Geschäftsverteilung durch die Präsidien der Gerichte. Die Geschäftsverteilungspläne werden von den Präsidien in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen. Die personelle Besetzung und die Zuständigkeit müssen im Hinblick auf das Grundrecht des gesetzlichen Richters so geregelt sein, dass niemand durch Maßnahmen der Justizverwaltung dem in seiner Sache berufenen Richter entzogen werden kann; dieser muss von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmt sein. Dem widerspricht nicht eine Überbesetzung von Spruchkörpern (mit mehr als der gesetzlichen Mindestzahl), aber nur, soweit dies zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege unvermeidbar und der Vorsitzende zur sachgemäßen Leitung des Kollegiums noch in der Lage ist (vgl. Geschäftsverteilung). Die Verletzung des Grundrechts des g. R. kann (außer mit den durch die Prozessgesetze vorgesehenen Rechtsmitteln) nach Erschöpfung des Rechtsweges mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.




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