Grundstücksrecht im objektiven Sinne

ist die Gesamtheit der die Rechtsverhältnisse an Grundstücken regelnden Rechtsnormen. G. im subjektiven Sinne meint das an einem Grundstück bestehende subjektive dingliche Recht. Dabei ist wie bei beweglichen Sachen zwischen dem Eigentum als umfassendem dinglichen Herrschaftsrecht u. den das Eigentum belastenden Rechten zu unterscheiden (Sachenrecht). Die beschränkten dinglichen Grundstücksrechte lassen sich in drei Gruppen einteilen: Nutzungsrechte (Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Niessbrauch, Erbbaurecht), Verwertungsrechte (Reallast sowie Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) u. Erwerbsrechte (dingliches Vorkaufsrecht). Zur rechtsgeschäftlichen Übertragung, Belastung oder Änderung eines Grundstücksrechts ist nach §§ 873, 877 BGB die Einigung des Berechtigten u. des anderen Teils sowie die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Die Einigung ist als dingliches Rechtsgeschäft von dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft streng zu unterscheiden. Zur Aufhebung eines beschränkten dinglichen Rechts genügt grundsätzlich die Aufgabeerklärung des Berechtigten und die Löschung des Rechts im Grundbuch. - Auf das traditionell privatrechtlich geprägte G. wirken zunehmend öfftl.-rechtl. Vorschriften, insbes. im Interesse der Bauleitplanung nach dem BauGB (Baurecht), ein.




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