Häusliche Krankenpflege

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, bei denen auf Grund einer Krankheit eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist (Beispiel: Bettenmangel) bzw. verkürzt werden kann (§37 Abs. 1 SGB V), haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn eine im Haushalt des Kranken lebende Person diesen im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann (§37 Abs. 3 SGB V). Die häusliche Krankenpflege wird grundsätzlich bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall im Haushalt des Versicherten, in seiner Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnfor- men, Schulen und Kindergärten und bei besonders hohem Pflegebedarf in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht. Sie umfasst neben der ärztlichen Behandlung die erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB V). In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum gewähren, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkasse feststellt, dass dies erforderlich ist (§37 Abs. 1 S. 3 SGB V). Stellt die Krankenkasse keine Pflegekraft, weil sie hierzu nicht in der Lage ist bzw. weil sie hiervon absieht, sind die Kosten für eine durch den Versicherten selbstbeschaffte Hilfe zu ersetzen (§37 Abs. 4 SGB V). S. auch Behandlungspflege. In der gesetzlichen Unfallversicherung haben Versicherte Anspruch auf häusliche Krankenpflege als Leistungen der Heilbehandlung (§§27 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, 32 SGB VII), wenn sie einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit erkrankt sind und eine an sich gebotene Krankenhausbehandlung nicht möglich ist bzw. durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann (§ 32 Abs. 1 SGB VII). Durch die häusliche Krankenpflege darf das Behandlungsziel nicht gefährdet werden (§ 32 Abs. 1 SGB VII). Kein Anspruch besteht, wenn im Haushalt des Versicherten lebende Personen die Pflege übernehmen können (§32 Abs. 3 S. 1 SGB VII). Die häusliche Krankenpflege wird im Haushalt des Versicherten bzw. in seiner Familie erbracht (§32 Abs. 1 SGB VII). Im Einzelfall umfasst sie auch - soweit dies ärztlich verordnet ist - die Grund- und die Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung (§ 32 Abs. 2 SGB VII). Kann der Unfallversicherungsträger keine Pflegekraft stellen oder sieht er hiervon in begründeten Fällen ab, hat er die Kosten für eine vom Versicherten selbstbeschaffte Pflegekraft zu übernehmen (§32 Abs. 3 S. 2 SGB VII). In der sozialen Entschädigung wird die häusliche Krankenpflege als Leistung der Heilbehandlung und der Krankenbehandlung (§§ 10 Abs. 1,11 Abs. 1,12 Abs. 1 BVG) erbracht. In der Sozialhilfe umfasst die Hilfe bei Krankheit die häusliche Krankenpflege.

durch Krankenpfleger, -schwestern usw. neben der ärztlichen Behandlung erhalten Versicherte der Krankenversicherung, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder dadurch nicht erforderlich wird, soweit eine im Haushalt lebende Person sie nicht durchführen kann. An den entstehenden Kosten haben sich die Versicherten mit einem Betrag von 10 EUR/Tag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr zu beteiligen (Kostenbeteiligung der Versicherten). Bei Selbstbeschaffung angemessene Kostenerstattung. § 37 SGB V; § 8 KVLG 1989.

Steuerlich Pflege-Pauschbetrag.




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