Krankenversicherungszuschuss

Im Arbeitsrecht :

Einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung können verlangen (1) freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, (2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind o. von der Versicherungspflicht befreit u. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen o. als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert sind (§ 257 SGB V). Der Beitragszuschuss beträgt die Hälfte der Beiträge, die bei gesetzlicher Versicherung zu zahlen wären bzw. die Hälfte der aufgewandten Beiträge. Der Anspruch ist sozialversicherungsrechtl. Natur u.
daher vor den Sozialgerichten einzuklagen (GemSOGH AP 3 zu § 405 RVO). Der Anspruch entfällt, wenn auch kein Anspruch auf Arbeitsvergütung besteht.
Lit.: Wendt BB 88, 828; Zetl ZTR 88, 198.




Vorheriger Fachbegriff: Krankenversicherung, private | Nächster Fachbegriff: Krankenwagen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen