Kriminelle Vereinigungen

. § 129 StGB stellt die Bildung von Vereinigungen unter Strafe, deren Zwecke oder Tätigkeit nicht nur beiläufig darauf gerichtet sind, Straftaten gleich welcher Art zu begehen. Strafbar machen sich Gründer, Mitglieder, Werber u. Helfer. Die Strafdrohung ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (z. B. Rädelsführer oder Hintermänner) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Der Versuch der Gründung ist strafbar. Bei Beteiligten, deren Schuld gering u. deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, kann das Gericht von einer Bestrafung absehen. Strafmilderung u. Strafverzicht kommen bei tätiger Reue in Betracht. - § 129 StGB ist auf nicht für verfassungwidrig erklärte politische Parteien nicht anzuwenden u. tritt ausserdem hinter die §§ 84-87 StGB, die vor allem politische Vereinigungen staatsgefährdender Art betreffen, zurück.

sind Zusammenschlüsse von mindestens 3 Personen auf längere Dauer und unter organisierter Willensbildung, wenn Tätigkeit oder Zweck auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist. Der Zweck ist dann auf die Begehung von Straftaten gerichtet, wenn dies das verbindlich festgelegte Ziel der Vereinigung ist. K. V. sind nach Art. 9 II GG verboten. Die Gründung, Beteiligung an ihnen, ihre Unterstützung und die Werbung für sie werden nach § 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafvorschrift gilt aber nicht für politische Parteien, die das BVerfG nicht für verfassungswidrig erklärt hat (Parteienprivileg). Für Rädelsführer und Hintermänner gelten schwerere Strafdrohungen. Bei Mitläufern kann das Gericht von Strafe absehen. Bei tätiger Reue kann es die Strafe mildern oder von ihr absehen, insbes. bei rechtzeitiger Anzeige bei der Behörde, so dass Straftaten noch verhindert werden können (Kronzeuge), oder bei freiwilligem und ernstlichem Bemühen, Straftaten zu verhindern oder die k. V. aufzulösen. K. V. in einem EU-Mitgliedstaat sind ebenfalls strafbar nach § 129 b I 1 StGB; k. V. außerhalb der EU-Mitgliedstaaten sind strafbar und mit Ermächtigung des BMJ verfolgbar, wenn eine Tätigkeit im Inland vorliegt oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet (§ 129 b I 2, 3 StGB). Ohne diese Einschränkung sind k. V., die nicht oder nicht nur im Inland bestehen, strafbar, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln gerichtet ist (§ 6 Nr. 5 StGB, § 30 b BtMG Betäubungsmitteldelikte). Für k. V. mit rechtsstaatsgefährdenden Zielen (Rechtsstaatsgefährdung) gelten Sondervorschriften (§§ 84-87 StGB), ebenso für terroristische Vereinigungen (§ 129 StGB).




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