Radikale im öffentlichen Dienst

Bezeichnung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in Parteien oder Organisationen, die die verfassungmäßige Ordnung bekämpfen, Mitglied sind oder solche Bestrebungen sonstwie fördern. Da Angehörige des öffentlichen Dienstes nach der Verfassung und den Beamtengesetzen von Bund und Ländern verpflichtet sind, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des GG positiv zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, ist bei der Einstellung von Radikalen die Verfassungstreue zu überprüfen. Dies geschah in Bund und Ländern zunächst übereinstimmend auf Grund des sogen. Radikalen-Erlasses von 1972. Dieser Weg wurde 1985 vom Saarland verlassen und wird inzwischen auch in anderen Teilen der Bundesrepublik nicht mehr einheitlich angewandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beamte u. a. folgende Verfassungsprinzipien aktiv zu vertreten: freiheitliche Staatsordnung, Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, Achtung der Grundrechte für jedermann. Die Einstellung in den öffentlichen Dienst darf jetzt nur noch dann verweigert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß der Bewerber die Voraussetzungen für die Einstellung nicht erfüllt. Die rechtliche Zulässigkeit der Einstellungsüberprüfung ist umstritten.

1.
Die rechtliche Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an die Verfassungstreue von öffentlichen Bediensteten zu stellen sind, ergibt sich aus dem Beschluss des BVerfG v. 22. 5. 1975 (NJW 1640). Danach ist die Forderung nach aktivem Einsatz des Beamten für die Verfassung und nach besonderer politischer Treue ein in Art. 33 V GG verfassungsrechtlich gewährleisteter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Dieser schränkt im Rahmen der Funktionserfordernisse des Staates das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beamten ein und geht dem sog. Parteienprivileg (Parteien, Verfassungswidrigkeit) vor. Zur Konkretisierung heranzuziehen sind vor allem §§ 33 und 34 BeamtStG, §§ 60 und 61 BBG sowie die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze; s. a. Beamtenrecht. Verfassungsprinzipien, die der Beamte aktiv zu vertreten hat, sind nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG vor allem die Freiheitlichkeit der Staatsordnung unter Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft, die Rechtsstaatlichkeit auf der Grundlage des Mehrheitswillens und der Prinzipien von Freiheit und Gleichheit, vor allem auch die Wirkungsmöglichkeit einer Opposition, das Mehrheitsprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien, die Prinzipien der Gewaltenteilung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichte (Unabhängigkeit des Richters), die Achtung der Grundrechte einschließlich des Eigentums und der persönlichen Wirtschaftsfreiheit (Art. 14, 12, 2 I GG) für jedermann.

2.
Betätigt sich ein Soldat in einer oder für eine politische Partei, deren politische Zielsetzung mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar ist, verletzt er die politische Treuepflicht gem. § 8 SG, die ihm ein aktives Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gebietet. Das für die Feststellung einer derartigen Pflichtverletzung erforderliche Minimum an Gewicht und Evidenz eines solchen Verstoßes steht außer Zweifel, wenn sich ein Soldat über mehrere Jahre in Führungspositionen, als Kandidat bei Bundes- und Landtagswahlen sowie durch Reden und andere Publikationen für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung eingesetzt hat, auch wenn er selbst parteiintern verfassungskonforme Ziele verfolgt hat. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Soldat sich in einer Partei, in der sich Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Tendenzen zeigen, noch mit Aussicht auf Erfolg dafür einsetzt, dass diese ernsthaft und nachhaltig unterbunden werden (BVerwG U. v. 18. 5. 2001, NJW 2002, 980).

3.
Besonderheiten gelten für die regelmäßig im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) abzuleistenden Ausbildungsgänge, wenn diese über den staatlichen Bereich hinaus als Ausbildungsstätten dienen (z. B. bei Lehrern). Insoweit begründet das Grundrecht der Berufsfreiheit (Beruf, freie Wahl) u. U. auch für verfassungsfeindliche Bewerber ein Recht auf Zulassung zum Ausbildungsgang, allerdings außerhalb des Beamtenverhältnisses.




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