Spiel

Vertrag, bei dem sich die Beteiligten zwecks Unterhaltung und/oder Gewinns eine Leistung (Gewinn oder Verlust) unter entgegengesetzten Bedingungen zusagen. Dadurch wird keine Verbindlichkeit begründet, doch kann das auf Grund des S. Geleistete nicht aus diesem Grunde zurückgefordert werden. Vgl. auch Glücksspiel, Lotterie.

1) Zivilrecht: Beim Spiel verpflichten sich die Spieler zu einer Leistung unter entgegengesetzten Bedingungen (die mehr oder weniger vom Zufall abhängen). Hauptarten: Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel. Rechtsfolgen wie bei Wette; vgl. auch Glückspiel. - 2) Strafrecht: Wer durch Sp. verwahrlost, kann sich strafbar machen, Verwahrlosung. -
3 ) Kinderspiele, wie Werfen mit Bällen, Seilspringen, Steigenlassen von Drachen usw. sind auf der Fahrbahn von öffentlichen Strassen verboten, ausser, wenn die Strasse für den Durchgangsverkehr gesperrt ist, § 43 StVO. - 4) Spielautomaten, Spielbanken, Spielhallen.

(§ 762 BGB) ist ein -Vertrag, durch den die Vertragsparteien zum Zweck der Unterhaltung oder in Gewinnerzielungsabsicht einander versprechen, dass demjenigen, der die durch Regeln festgesetzen Bedingungen erfüllt, ein Gewinn zufallen soll. Der Bedingungseintritt kann ganz oder überwiegend vom Zufall (Glücksspiel) oder ganz oder überwiegend von den Fähigkeiten der Beteiligten abhängen (Geschicklichkeitsspiel). Das S. hat wie die Wette nur eine begrenzte Wirksamkeit: Es begründet keine klagbare Verbindlichkeit, auch nicht für das zum Zweck der Erfüllung der Spielschuld abgegebene Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis o. ä. Anderseits kann das aufgrund der Spielschuld Geleistete nicht zurückgefordert werden.
Die gewerbsmässige Aufstellung von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten, ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig (§ 33 c GewO). Die Spielautomaten müssen eine Bauart aufweisen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Die Erlaubnis, die unter Auflagen (z. B. im Interesse des Jugendschutzes) erteilt werden kann, ist zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; sie fehlt bei Personen, die in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vermögensdelikts (z. B. Diebstahl, Betrug, Erpressung) rechtskräftig verurteilt worden sind. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmässig veranstaltet werden (§ 284 StGB). Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (§ 284 a StGB).

ist die Tätigkeit, die allein aus Freude an ihr selbst und ohne praktische Zielsetzung geschieht. Im Schuldrecht ist S. (§ 762 BGB) der Vertrag, bei dem sich die Parteien eine Leistung unter entgegengesetzten Bedingungen versprechen, um sich zu unterhalten und bzw. oder Gewinn zu erzielen. Dadurch wird eine Verbindlichkeit nicht begründet, doch kann das auf Grund des S. Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Im Strafrecht ist die unerlaubte Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe strafbar (§ 284 StGB). Lit.: Kummer, H., Entwicklung des gewerblichen Spielrechts in der Bundesrepublik Deutschland, 1988; Weisemann, U./Spieker, U., Sport, Spiel und Recht, 2. A. 1997

Spielvertrag.




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