Terrorismus

Der Versuch extremer politischer Gruppen, durch Terror (Schrecken) auf ihre Ziele aufmerksam zu machen beziehungsweise diese durchzusetzen, zum Beispiel durch Entführung, Geiselnahme, Brandoder Sprengstoffanschläge und Mord. Nach unserem Strafrecht werden diese Straftaten nach den allgemein geltenden Vorschriften verfolgt, die jedoch insoweit laufend verschärft worden sind. Im Jahre 1976 ist der Begriff der «terroristischen Vereinigung» neu ins Strafrecht eingeführt worden. Wer eine solche gründet, sich daran beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, Rädelsführer oder Hintermänner mit einer solchen von drei bis zu fünfzehn Jahren (§ 129a StGB). Der Terrorismus ist nicht geeignet, tatsächlich die bestehenden Verhältnisse zu verändern. Seine eigentliche Gefahr besteht in einer «Überreaktion» des Staates, bei der Grundsätze des Rechtsstaates geopfert werden, um eine wirksamere Bekämpfung des Terrorismus zu ermöglichen (zum Beispiel Einschränkung der Rechte der Verteidiger oder der Angeklagten in der Hauptverhandlung, Einführung der umstrittenen Regelung über den Kronzeugen).

Recht auf Leben

1.
Die Bekämpfung des T. hat im Wege der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr (Polizei; polizeiliche Maßnahmen; Terrorismusbekämpfung) sowie der Internationalen Rechtshilfe zu erfolgen. Die vorbeugende Tötung von Terroristen ist rechtswidrig. Militärische Maßnahmen zur Bekämpfung des T. sind unzulässig und völkerrechtswidrig, soweit terroristische Handlungen nicht von einem Staat ausgehen und damit einen bewaffneten Angriff dieses Staates darstellen (s. i. E. Gewaltverbot, 1 b). Nach einer neueren Ansicht sind auch militärische Maßnahmen gegen einen Staat zulässig, der T. duldet und schützt (so z. B. gegen Afghanistan 2001/2002).

2.
S. a. Terroristische Vereinigungen, Rechtsstaatsgefährdung.




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