Unzulässigkeit der Rechtsausübung

ist gegeben, wenn dem Gläubiger das geltend gemachte Recht zwar "dem Buchstaben nach" zusteht, seine Ausübung jedoch dem Sinne oder dem Geiste des Rechts oder Vertrags widersprechen, mithin missbräuchlich sein würde. Das folgt aus a) dem Verbot der Schikane, § 226 BGB: Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen; b) dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB; c) dem Verbot der sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB. Eine Rechtsausübung im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Grundsätzen ist unzulässig; das Gericht muss die Klage abweisen. Verwirkung, venire contra factum proprium. Beispiele der U.d.R.: Wird die Lieferfrist eines Fixgeschäftes so geringfügigüberschritten, dass die Interessen des Berechtigten in keiner Weise berührt werden (das für eine längere Fahrt bestellte Taxi kommt 5 Min. zu spät), so liegt, genau betrachtet, eine Vertragsverletzung vor; Ansprüche hieraus geltend zu machen, wäre jedoch unzulässig. Fehlt bei einer Lieferung nur ein ganz geringer Teil (1 Zentner der bestellten 150Ztr. Kohlen), so darf der Gläubiger diese "Teilleistung" nicht zurückweisen.




Vorheriger Fachbegriff: Unzulässigkeit | Nächster Fachbegriff: Unzumutbare Härte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen