Vereinsgründung

Schon vor der Gründung eines Vereins kann eine so genannte Vorgründungsgesellschaft entstehen, und zwar dann, wenn zwischen den späteren Mitgliedern konkrete Absprachen getroffen werden, einen Verein zu gründen. Bereits diese Gesellschaft bringt gewisse Pflichten mit sich: So haften z. B. die Beteiligten persönlich für Geschäfte, die im Rahmen der Vorgründungsgesellschaft getätigt werden.
Die Vorgründungsgesellschaft endet, wenn der Verein als solcher gegründet ist.

Gründungsversammlung
Die Gründung eines rechtsfähigen Vereins setzt einen Gründungsvertrag zwischen den künftigen Mitgliedern voraus. Dieser wird in der Gründungsversammlung, bei der mindestens sieben volljährige Gründungsmitglieder anwesend sein müssen, abgeschlossen. Während dieser Zusammenkunft wird auch der Name des Vereins festgelegt und dann über die Vereinssatzung abgestimmt, die neben der Gründungserklärung einen wesentlichen Teil der Vereinsgründung darstellt.
Weiterhin wird in der Gründungsversammlung der Vereinsvorstand gewählt, und zwar gemäß der bereits beschlossenen Satzung.
Anders als der eingetragene Verein kann der nicht rechtsfähige Verein ohne Formvorschriften gegründet werden, und zwar schon durch zwei Personen. Zur Sicherung der Beweiskraft ist es allerdings auch hier generell zu empfehlen, die Grundlagen des Vereins, insbesondere die Satzung, schriftlich niederzulegen.
Satzung
Die Satzung ist die Rechtsgrundlage des Vereins, die das gesamte Vereinsleben regelt. Sie ist für alle Vereinsmitglieder bindend und enthält die Auflistung der Rechte und Pflichten innerhalb des Vereins und gegenüber Dritten.
Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins muss mindestens zwei Organe vorsehen: die Mit-
gliederversammlung und den Vorstand.
Darüber hinaus müssen in ihr Name, Sitz und Zweck des Vereins, die Bestimmungen der Beitrags- sowie anderer Mitgliederpflichten und die Regelung der Vertretungsmacht des Vorstands enthalten sein.
Ergänzend zur Satzung gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen im BGB, das Vereinsgesetz und das Versammlungsgesetz. Alle Satzungen werden bezüglich ihrer Wirksamkeit an diesen Gesetzen gemessen. Die Satzung eines künftigen eingetragenen Vereins muss von mindestens sieben Vereinsmitgliedern, die in der Gründungsversammlung anwesend sind, unterschrieben werden.
§§ 21-79 BGB
Gründungsprotokoll
Der Ablauf der Gründungsversammlung muss mit allen gefassten Beschlüssen vom Schriftleiter in einem Protokoll festgehalten werden. Dieses ist anschließend vom Versammlungs- und vom Schriftleiter zu unterzeichnen.
Satzung und Gründungsprotokoll bilden die Voraussetzung dafür, dass die Eintragung ins Vereinsregister beantragt werden kann, wenn der Verein rechtsfähig sein soll.
Siehe auch Vereinsregister
Vereinsmitgliedschaft
Die Satzung als Vereinsverfassung bestimmt Beginn und Ende der Mitgliedschaft der einzelnen
Vereinsmitglieder, die sozusagen die Träger des Vereins sind. Den Vereinsmitgliedern stehen weit reichende Rechte zu, u. a. dürfen sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sie dürfen die Vergünstigungen, die der Verein bietet, in Anspruch nehmen und besitzen das Wahlrecht, Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Demgegenüber stehen die Hauptpflichten des Vereinsmitglieds, nämlich die Beitragszahlung und die Beachtung der Satzung.
Die Vereinsmitgliedschaft ist als Personenrechtsverhältnis in der Regel weder übertragbar noch vererblich.
§ 38 BGB
Beitritt
Die Vereinsmitgliedschaft beginnt entweder durch die Mitwirkung am Gründungsvertrag oder durch den Beitritt. Dieser stellt einen Vertrag zwischen Mitglied und Verein dar, und folglich brauchen Minderjährige dazu die Einwilligung der Eltern.
Mit dem Beitritt anerkennen die Mitglieder die aus der Vereinssatzung erwachsenen Rechte und Pflichten.
Dauer
Die Vereinsmitgliedschaft endet unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich:
* beim Austritt aus dem Verein,
* beim Ausschluss aus dem Verein, wenn die Satzung die Umstände festgelegt hat und diese eintreten,
* bei Auflösung des Vereins,
* mit dem Tod des Mitglieds.

Kündigung
Das Vereinsmitglied kann grundsätzlich jederzeit aus dem Verein austreten. Wenn es dazu gewillt ist, muss es eine Kündigungserklärung abgeben, und zwar nach Möglichkeit in schriftlicher Form, um später gegebenenfalls den Nachweis führen zu können.
Der Austritt aus dem Verein darf nicht durch Satzung ausgeschlossen werden. Es können allenfalls Kündigungsfristen in der Satzung festgelegt sein.
Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht der Vorstand oder ein anderes Vereinsorgan übernimmt, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geregelt. In dieser Zusammenkunft wird also über alles, was für den Verein Bedeutung hat, abgestimmt. Dazu gehören beispielsweise Wahl und Entlastung des Vorstands, die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie Bestimmungen über die Kassenführung. Über jede Satzungsänderung ist ebenfalls in der Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Es gibt zwei Arten der Mitgliederversammlung: die ordentliche und die außerordentliche.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet meist einmal im Jahr statt. Um die Gültigkeit der dort gefassten Beschlüsse zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Tagesordnungspunkte bereits bei der Einberufung der Versammlung bekannt gegeben werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; zuvor ist die Beschlussfähigkeit des Gremiums festzustellen — die Anzahl der dafür notwendigerweise anwesenden Mitglieder ist in der Satzung bestimmt. In den meisten Fällen sieht diese vor, dass für wesentliche Entscheidungen eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich ist. Im Gegensatz zur ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung nicht regelmäßig statt, sondern muss immer dann einberufen werden, wenn eine bestimmte Anzahl der Mitglieder eine Versammlung beim Vorstand beantragt. Diese notwendige Anzahl ist ebenfalls in der Satzung enthalten.
§ 32 BGB
Ausschluss
Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur vorgenommen werden, wenn Gründe vorliegen, die in der Satzung ausdrücklich verankert sind. Da der Ausschluss in der Regel die schwerste Vereinsstrafe ist, kommt er nur dann in Betracht, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. Unabhängig von den Bestimmungen in der Satzung kann der Verein allerdings Mitglieder auch aus einem so genannten wichtigen Grund ausschließen. Für einen derartigen Ausschluss, der nach § 32 BGB auf einer ganz konkreten Begründung basieren muss, ist die Mitgliederversammlung zuständig.
Davon muss jedoch der Ausschluss vom Stimmrecht gemäß § 34 BGB unterschieden werden. Danach ist ein Vereinsmitglied dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.



Vereinsaustritt per Telefax
Sachverhalt: Ein Vereinsmitglied teilte seinen Austritt aus dem Verein per Telefax mit, obwohl die Vereinssatzung vorschrieb, dass die Kündigung durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen habe.

Urteil und Begründung: Der Bundesgerichtshof, der sich schließlich mit dieser Frage beschäftigen musste, entschied, dass es inzwischen allgemeiner Meinung entspricht, dass in einem solchen Fall auch im Hinblick auf das Gebot der Wahrung der Austrittsfreiheit (§39 BGB) die Einhaltung der einfachen Schriftform genügt, wenn die nicht eingeschriebene Sendung ihren bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht. Des Weiteren sei inzwischen nahezu allgemein anerkannt, dass die Übermittlung durch Fernkopie zur Wahrung der Schriftform in der Regel ausreicht.

BGH, Urteil vom 22.4.1996 in NJW/RR 1996, S. 866, 867


Bau und Betrieb eines Vereinsheims

Gründliche Planung der Kosten
Die für den Bau eines Vereinsheims Verantwortlichen müssen vor Beginn der Arbeiten alle anfallenden Kosten genau überdenken. Dabei dürfen sie auch nicht die oft erheblichen Folgekosten für die Unterhaltung des Vereinsheims außer Acht lassen. In den meisten Gemeinden werden Vereinen Zuschüsse gewährt, die unbedingt vorab beantragt werden sollten.
Arbeitsleistung der Vereinsmitglieder
In aller Regel helfen die Vereinsmitglieder beim Bau und beim Betrieb des Vereinsheims mit. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die notwendigen Versicherungen abgeschlossen werden. Auch die Berufsgenossenschaft ist bei entsprechenden Arbeiten am Vereinsheim unter Umständen einzuschalten. Im Zweifelsfall sollte der Vereinsvorstand fachkundige Beratung einholen.




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